
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist grundlegend zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Das PUEG enthält leistungsrechtliche Änderungen in der Pflegeversicherung, die gestaffelt in Kraft treten. Zum 01.01.2024 sieht das Gesetz u.a. folgende Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung vor:
- Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege)
- Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbudget
- Anpassung des Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld
- Erhöhung der Eigenanteilszuschläge bei der stationären Pflege
- neue Sonderregelung im Bereich der Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Anpassungen im Begutachtungsverfahren zur Pflegebedürftigkeit
Zu einem großen Teil sind die Kosten und Ausgaben in der Pflege davon abhängig, wie sich die Preise, Löhne und Gehälter entwickeln. Deshalb sollen die Geld- und Sachleistungen zukünftig alle drei Jahre an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden (siehe Punkt 2). Einen ähnlichen Mechanismus wird bereits beim Pflegegeld angewendet. In Zukunft soll die Dynamisierung jedoch für alle Geld- und Sachleistungen gelten. Die erste dynamisierte Leistungserhöhung wird demnach zum 1. Januar 2025 erstmalig umgesetzt. Dabei wird die Preisentwicklung pauschal für alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.
Erhöhung der Pflegesachleistungsbeträge
Die Pflegesachleistungsbeträge seit 01.01.2024:
- Pflegegrad 2: 761 Euro
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro
Die Pflegesachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2025 wie folgt:
- Pflegegrad 2: von 761 Euro auf 796 Euro
- Pflegegrad 3: von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: von 2.200 Euro auf 2.299 Euro
Erhöhung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI seit 01.01.2024:
- Pflegegrad 2: 332 Euro
- Pflegegrad 3: 573 Euro
- Pflegegrad 4: 765 Euro
- Pflegegrad 5: 947 Euro
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 wie folgt:
- Pflegegrad 2: von 332 Euro auf 347 Euro
- Pflegegrad 3: von 573 Euro auf 599 Euro
- Pflegegrad 4: von 765 Euro auf 800 Euro
- Pflegegrad 5: von 947 Euro auf 990 Euro
Erhöhung der Leistungszuschläge bei der vollstationäre Pflege
Die Pflege im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile dieser Pflegekosten zu reduzieren, wurden bereits Anfang 2022 nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Leistungszuschläge eingeführt. Je länger die Unterbringung im Pflegeheim dauert, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil. Diese Zuschläge werden ab 01.01.2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Beachten Sie bitte, dass in einem Pflegeheim auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten entstehen. Die nachfolgenden Zuschläge beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Eigenanteil des Kostenanteils für die Pflege.
Die Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege nach § 43c SGB XI betragen seit 01.01.2024 die nachfolgenden Werte. Bei einer Dauer der stationären Pflege nach § 43 SGB XI
- bis einschließlich 12 Monate: 15 % des Eigenanteils
- von mehr als 12 Monaten: 30 % des Eigenanteils
- von mehr als 24 Monaten: 50 % des Eigenanteils
- von mehr als 36 Monaten: 75 % des Eigenanteils
Der Leistungsbetrag der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 wie folgt:
- Pflegegrad 2: von 770 Euro auf 805 Euro
- Pflegegrad 3: von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: von 2.005 Euro auf 2.096 Euro
Erhöhung der Tages- und Nachtpflegebeträge
Die Tages- und Nachtpflegebeträge nach § 41 SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2025 wie folgt:
- Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 721 Euro
- Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.085 Euro
Änderungen bei der Kurzzeitpflege
Der § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI wird dahingehend angepasst, dass die Kurzzeitpflege in Krisensituationen oder in anderen Situationen, in denen vorrübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist, in Anspruch genommen werden kann.
Der Leistungsbetrag nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 1.774 Euro auf 1.854 Euro.
Der Erhöhungsbetrag Verhinderungspflege nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB XI steigt zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 1.612 Euro auf 1.685 Euro. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege kann somit auf insgesamt 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben seit 01.01.2024 gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die Leistungsvoraussetzungen sind unverändert.
Sonderregelung bei der Verhinderungspflege
Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 39 Abs. 4 und 5 SGB XI ab 01.01.2024 folgende Besonderheiten im Bereich der Verhinderungspflege:
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für 56 Tage (acht Wochen) je Kalenderjahr (sonst 42 Tage, also sechs Wochen).
- Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen nicht vorab für sechs Monate in der Häuslichkeit gepflegt haben. Die Vorpflegezeit gilt demnach nicht (sonst sechs Monate Vorpflegezeit erforderlich)
- Sofern die Verhinderungspflege durch Verwandte/Verschwägerte 2. Grades erfolgt, ist der Betrag für Aufwendungen der Verhinderungspflege auf die Höhe des Pflegegeldbetrages für zwei Monate begrenzt. Beim Pflegegrad 5 gilt ein Höchstbetrag von 1.612 Euro gem. §39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. (Sonst gilt eine Begrenzung in Höhe des Pflegegeldbetrages für sechs Wochen)
- Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um 100 Prozent aus Mitteln der Kurzzeitpflege, also um 1.774 Euro aufgestockt werden (sonst ist der Erhöhungsbetrag aus der Kurzzeitpflege 806 Euro).
- Es besteht ein Anspruch auf 50 Prozent des Pflegegeldes für die Dauer von acht Wochen (sonst sechs Wochen).
Ab dem 01.01.2025 erhöht sich der Leistungsbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI für Pflegebedürftige von 1.612 Euro auf 1.685 Euro.
Der Erhöhungsbetrag Kurzzeitpflege nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB XI steigt zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 806 Euro auf 843 Euro. Der Leistungsbetrag kann somit auf insgesamt 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen ab dem 01.01.2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1.685 Euro um bis zu 1.854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann.
Leistungsübersicht
In § 108 Abs. 1 SGB XI wurden Details zur Information der Versicherten aufgenommen. Auf Anforderung des Pflegebedürftigen hat die Pflegekasse eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anforderung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu übermitteln. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen wird diesem regelmäßig bis auf Widerruf jedes Kalenderhalbjahr die Übersicht der Leistungen und deren Kosten übermittelt.
Leistungsansprüche Mitaufnahme Reha/Vorsorge
Pflegebedürftige haben nach § 42a SGB XI seit 01.07.2024 Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.
Erhöhung der Leistungen in ambulanten Wohngruppen
Der Leistungsbetrag in ambulanten Wohngruppen nach § 38a SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 214 Euro auf 224 Euro.
Erhöhung der Leistungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel
Der monatliche Leistungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 40 Euro auf 42 Euro.
Erhöhung der Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Der Leistungsbetrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 4.000 Euro (Gesamtbetrag je Maßnahme: 16.000 Euro) auf 4.180 Euro (Gesamtbetrag je Maßnahme: 16.720 Euro).
Erhöhung der Leistungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Der Leistungsbetrag für digitale Pflegeanwendungen nach § 40b SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 50 Euro auf 53 Euro.
Erhöhung der Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderung
Der Leistungsbetrag für die Pflege von Menschen mit Behinderung nach § 43a SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 266 Euro auf 278 Euro.
Erhöhung des Entlastungsbetrages
Der Leistungsbetrag der Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 125 Euro auf 131 Euro.
Erhöhung der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
Der Leistungsbetrag der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI erhöht sich zum 01.01.2025 für Pflegebedürftige von 2.500 Euro (Gesamtbetrag je Maßnahme: 10.000 Euro) auf 2.613 Euro (Gesamtbetrag je Maßnahme: 10.452 Euro).
Ihre Pflegeberatung
Ihre Fragen rund um das Thema Pflege beantworten wir Ihnen gern ausführlich.