Pflegende Betreuung

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist grundlegend zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Das Gesetz enthält leistungsrechtliche Änderungen in der Pflegeversicherung, die gestaffelt in Kraft treten. Zum 01.01.2024 sieht das Gesetz u.a. folgende Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung vor:

  • Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege)
  • Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbudget
  • Anpassung des Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld
  • Erhöhung der Eigenanteilszuschläge bei der stationären Pflege
  • neue Sonderregelung im Bereich der Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Anpassungen im Begutachtungsverfahren zur Pflegebedürftigkeit

Zu einem großen Teil sind die Kosten und Ausgaben in der Pflege davon abhängig, wie sich die Preise,  Löhne und Gehälter entwickeln. Deshalb sollen die Geld- und Sachleistungen zukünftig alle drei Jahre an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden (siehe Punkt 2). Einen ähnlichen Mechanismus wird bereits beim Pflegegeld angewendet. In Zukunft soll die Dynamisierung jedoch für alle Geld- und Sachleistungen gelten. Die erste dynamisierte Leistungserhöhung wird demnach zum 1. Januar 2025 erstmalig umgesetzt. Dabei wird die Preisentwicklung pauschal für alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

Die Pflegesachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2024 um fünf Prozent wie folgt:

  • Pflegegrad 2: von 724  Euro auf 761 Euro
  • Pflegegrad 3: von 1.363 Euro auf 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4: von 1.693 Euroauf 1.778 Euro 
  • Pflegegrad 5: von 2.095 Euro auf 2.200 Euro

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhöht sich zum 01.01.2024 wie folgt:

  • Pflegegrad 2: von 316 Euro auf 332 Euro
  • Pflegegrad 3: von 545 Euro auf 573 Euro
  • Pflegegrad 4: von 728 Euro auf 765 Euro
  • Pflegegrad 5: von 901 Euro auf 947 Euro

Die Pflege im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile dieser Pflegekosten zu reduzieren, wurden bereits Anfang 2022 nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Leistungszuschläge eingeführt. Je länger die Unterbringung im Pflegeheim dauert, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil. Diese Zuschläge werden ab 01.01.2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Beachten Sie bitte, dass in einem Pflegeheim auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten entstehen. Die nachfolgenden Zuschläge beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Eigenanteil des Kostenanteils für die Pflege.

Die Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege nach § 43c SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2024 wie folgt. Bei einer Dauer der stationären Pflege nach § 43 SGB XI

  • bis einschließlich 12 Monate: von 5 % auf 15 % des Eigenanteils
  • von mehr als 12 Monaten: von 25 % auf 30 % des Eigenanteils
  • von mehr als 24 Monaten: von 45 % auf 50 % des Eigenanteils
  • von mehr als 36 Monaten: von 70 % auf 75 % des Eigenanteils

Der § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI wird dahingehend angepasst, dass die Kurzzeitpflege in Krisensituationen oder in anderen Situationen, in denen vorrübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist, in Anspruch genommen werden kann. 
 

Beschäftigte haben ab 01.01.2024 gemäß § 44a Abs. 3 SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Bisher bestand der Anspruch für 10 Arbeitstage insgesamt. Die Leistungsvoraussetzungen bleiben unverändert. 
 

Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 39 Abs. 4 und 5 SGB XI ab 01.01.2024 folgende Besonderheiten im Bereich der Verhinderungspflege:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für 56 Tage (acht Wochen) je Kalenderjahr (sonst 42 Tage, also sechs Wochen).
  • Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen nicht vorab für sechs Monate in der Häuslichkeit gepflegt haben. Die Vorpflegezeit gilt demnach nicht (sonst sechs Monate Vorpflegezeit erforderlich)
  • Sofern die Verhinderungspflege durch Verwandte/Verschwägerte 2. Grades erfolgt, ist der Betrag für Aufwendungen der Verhinderungspflege auf die Höhe des Pflegegeldbetrages für zwei Monate begrenzt. Beim Pflegegrad 5 gilt ein Höchstbetrag von 1.612 Euro gem. §39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. (Sonst gilt eine Begrenzung in Höhe des Pflegegeldbetrages für sechs Wochen)
  • Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um 100 Prozent aus Mitteln der Kurzzeitpflege, also um 1.774 Euro aufgestockt werden (sonst ist der Erhöhungsbetrag aus der Kurzzeitpflege 806 Euro).
  • Es besteht ein Anspruch auf 50 Prozent des Pflegegeldes für die Dauer von acht Wochen (sonst sechs Wochen).

In § 108 Abs. 1 SGB XI werden zum 01.01.2024 Details zur Information der Versicherten aufgenommen. Auf Anforderung des Pflegebedürftigen hat die Pflegekasse eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anforderung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu übermitteln. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen wird diesem regelmäßig bis auf Widerruf jedes Kalenderhalbjahr die Übersicht der Leistungen und deren Kosten übermittelt.

Pflegebedürftige haben nach § 42a SGB XI ab dem 01.07.2024 Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.

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