SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Einmalzahlung

(§ 23a SGB IV) Zu den Einmalzahlungen gehören Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Beispiel 2026:

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026 69.750 Euro
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV 2026 101.400 Euro
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt 5.000 Euro
Urlaubsgeld im Mai 2026 5.000 Euro
Weihnachtsgeld im November 2026 5.000 Euro

a) Beitragsberechnung für Mai 2026

  KV/PV Euro RV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai 2026 29.041,671) 42.250,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai 2026 25.000,00 25.000,00
Differenz 4.041,67 17.250,00
Urlaubsgeld Mai 2026 5.000,00 5.000,00
Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig 4.041,67 5.000,00

b) Beitragsberechnung für November 2026

  KV/PV Euro RV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis November 2026 63.937,501) 92.950,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November 2026 60.000,00 60.000,00
Differenz 3.637,50 32.950,00
Weihnachtsgeld November 2026 5.000,00 5.000,00
Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig 3.637,50 5.000,00

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2026 = 69.750 Euro; 69.750 x 150 Tage/Mai 2026 (bzw. 330 Tage/November 2026) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2026 = 101.400 Euro; 96.600 x 150 Tage/Mai 2026 (bzw. 330 Tage/November 2026) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.