Studenten
Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb Studenten? Je nachdem, ob Sie einen Studenten fortlaufend beschäftigen oder ihn nur zeitweise, z.B. nur in den Semesterferien einsetzen, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen. Hier zunächst ein paar generelle Tipps und Hinweise zur Beschäftigung von Studenten:
Nehmen Sie von in Ihrem Betrieb beschäftigte Studenten und für Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten. Lassen Sie sich auch von Studenten einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen. Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Das ist Sache Ihres studentischen Mitarbeiters.
Ganz egal, wie die wöchentliche Arbeitszeit aussieht, solange der…
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Beschäftigte Rentner
Beschäftigte Rentner
Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Ein Grund, weshalb Betriebe auch Rentner beschäftigen und eine Lösung, die für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Je nach Art der Rente gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen. Generell gilt: Liegt ein monatlicher Verdienst unter 538 Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. In dem Fall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung zu zahlen. Sofern der beschäftigte Rentner noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, hat auch er Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent aufzubringen, mit der Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fallen für den beschäftigten Rentner selbst keine Rentenversicherungsbeiträge mehr an. Es besteht aber auch die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu…
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Praktikanten
Praktikanten
Für beschäftigte Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht. Lesen Sie hier, was Sie bei der Beurteilung dieser Arbeitsverhältnisse beachten müssen.
Absolviert ein eingeschriebener Student oder eine Studentin in Ihrem Betrieb ein freiwilliges Zwischenpraktikum – also ein Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und wird von Ihnen dafür bezahlt, gelten für die Sozialversicherung ebenfalls die allgemeinen Regelungen wie für beschäftigte Studenten.
Erhält der Praktikant kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann wenn Sie als Anerkennung ein Taschengeld zahlen.
Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb leisten, z.B. um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild…
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Kurzfristig Beschäftigte
Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
Worauf Unternehmer achten müssen:
Um zu klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist, addieren Sie seine Vorbeschäftigungen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr: Endet die aktuelle Beschäftigung, muss also lediglich bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zurückgerechnet werden. Das ist der relevante Zeitraum, der auf Vorbeschäftigungen geprüft wird. Angerechnet werden alle kurzfristig, also auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen, unabhängig…
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Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2026. Bitte beachten Sie, dass seit Anfang 2025 bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen gelten.
Gute Nachrichten für unsere Arbeitgeber: Alle unsere Beitragssätze bleiben stabil! Keine Zusatzbeitragserhöhung und konstant niedrige Beitragssätze in unseren Umlagekassen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 101.400,00 Euro (monatlich: 8.450,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150,00 Euro (monatlich: 5.512,50 Euro) auf 69.750,00 Euro (monatlich: 5.812,50 Euro).
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und…
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Abtretungserklärung
Wurde eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht, von dem Schadenersatz gefordert werden kann, so geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, soweit dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Beantragt dieser von der Krankenkasse die Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts, so muss er, seinen Anspruch gegen den Schädiger rechtsverbindlich an die Krankenkasse abtreten (Abtretungserklärung).
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