Zwei Elektrotechniker arbeiten am Schaltkasten

Kurzfristige Beschäftigung

Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.

Um zu klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist, addieren Sie seine Vorbeschäftigungen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr: Endet die aktuelle Beschäftigung, muss also lediglich bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zurückgerechnet werden. Das ist der relevante Zeitraum, der auf Vorbeschäftigungen geprüft wird. Angerechnet werden alle kurzfristig, also auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen, unabhängig davon, ob diese geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem Arbeitgeber diese Beschäftigungen ausgeübt wurden. Wird eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Vereinbarung über den Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstage hinaus verlängert, tritt vom Tage der Vereinbarung über die Verlängerung Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung; die Versicherungsfreiheit wird also nicht rückwirkend aufgehoben.

Wie schon die geringfügig entlohnt Beschäftigten sind auch die kurzfristig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet schriftlich Auskunft zu ihren weiteren bzw. bisherigen Beschäftigungsverhältnissen zu geben.

Tipp: Beim Personenkreis der kurzfristig Beschäftigten sollte besonderes Augenmerk auf eine rechtssichere Dokumentation in den Entgeltunterlagen gelegt werden. Greifen Sie dazu doch einfach auf eine von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) entwickelte und kostenfrei im Internet bereitgestellte "Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte" zurück: www.bda-online.de

Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit scheidet aus, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt gleichzeitig regelmäßig mehr als die Geringfügigkeitsgrenze (2024 = 538,00 Euro) beträgt. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die Beschäftigung für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs oder während einer Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sowie für arbeitssuchend gemeldete Personen. Berufsmäßigkeit ist ebenfalls anzunehmen, wenn zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eine an sich kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. In diesen Fällen tritt also Sozialversicherungspflicht ein. Um auch in allen anderen Fällen eine berufsmäßige Tätigkeit und damit Sozialversicherungspflicht bei Ihrem Mitarbeiter ausschließen zu können, addieren Sie alle Beschäftigungen aus dem laufenden Kalenderjahr. Hierbei müssen neben den befristeten nun auch die unbefristeten Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, sofern diese nicht geringfügig entlohnt waren. Übersteigt die Summe mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage, liegt Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht vor. Anders ist das bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind. So spielen zum Beispiel bei kurzfristig beschäftigten Rentnern die unbefristeten Vorbeschäftigungen vor Eintritt in den Ruhestand keine Rolle.

Für kurzfristige Beschäftigungen müssen keine Beiträge gezahlt werden, auch keine Pauschalbeiträge. Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber auch für diese Mitarbeiter die üblichen Meldungen zur Sozialversicherung einreichen. Für kurzfristig Beschäftigte entfallen jedoch die Jahresmeldungen und die Unterbrechungsmeldungen. Für die Entgegennahme der Meldungen ist die Minijobzentrale der Bundesknappschaft zuständig.

Wird eine Beschäftigung kurzfristig ausgeübt, so ist diese unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine kurzfristige Beschäftigung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn sie für längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen von unter einem Monat ist keine anteilige Entgeltgrenze zu ermitteln. In diesem Fall ist das Entgelt immer der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenüberzustellen. Eine anteilige Umrechnung ist nicht vorzunehmen. Das heißt, auch bei kurzfristigen Beschäftigungen von unter einem Monat, ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nur vorzunehmen, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro übersteigt.

Top