Junger lächelnder Mann arbeitet im Lager

Praktikanten

Für beschäftigte Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht. Lesen Sie hier, was Sie bei der Beurteilung dieser Arbeitsverhältnisse beachten müssen.

Absolviert ein eingeschriebener Student oder eine Studentin in Ihrem Betrieb ein freiwilliges Zwischenpraktikum – also ein Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und wird von Ihnen dafür bezahlt, gelten für die Sozialversicherung ebenfalls die allgemeinen Regelungen wie für beschäftigte Studenten.

Erhält der Praktikant kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann wenn Sie als Anerkennung ein Taschengeld zahlen.

Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb leisten, z.B. um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild näher kennen zu lernen, werden – sofern Sie ein Entgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Das heißt, es gelten je nach Höhe des Verdienstes z.B. die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich (Gleitzone). Erhalten Sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

In den Studien- oder Prüfungsordnungen zu zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen solchen Praktikanten beschäftigen, müssen Sie für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht besondere Regelungen beachten.

Hier handelt es sich um den einfachsten Fall: Diese Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Sie müssen für diese Praktikanten keinerlei Beiträge abführen. Dabei spielen die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Verdienstes oder die Frage, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, keine Rolle. Kranken- und pflegeversichert ist der Student während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über seine reguläre Studentenversicherung. Darum müssen Sie sich jedoch nicht kümmern, das ist Sache des Praktikanten. Er trägt auch allein die Beiträge.

Während eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums sind Studenten in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Deshalb besteht hier grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, wie bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie trägt, ist abhängig von der Entgelthöhe.

Fall 1

Das Praktikum ist unbezahlt: Sofern keine Familienversicherung vorliegt, trägt der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein. Sie als Arbeitgeber müssen sich um die Kranken- und Pflegeversicherung des Praktikanten nicht kümmern. Er ist in den meisten Fällen entweder familienversichert oder in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden pauschal nach einem fiktiven Entgelt berechnet und betragen in 2024 zur Rentenversicherung West 6,58 EUR und Ost 6,44 EUR und zur Arbeitslosenversicherung West 0,92 EUR und Ost 0,90 EUR. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Fall 2

Der Praktikant verdient nicht mehr als 325 EUR pro Monat. Bei 325 EUR pro Monat verläuft die so genannte Geringverdienergrenze für die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Bis zu dieser Grenze werden die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung vom Arbeitgeber allein getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze.

Fall 3

Der Praktikant verdient mehr als 325 EUR pro Monat. In diesem Fall werden die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze in allen Zweigen der Sozialversicherung. Achtung: Die Regelungen zum Übergangsbereich für Entgelte zwischen 538,01 und 2.000 EUR finden bei Praktikanten keine Anwendung!

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