Frau arbeitet mit einer Computermouse

Kostenträgerdatei

Beim maschinellen Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern werden die Kommunikationspartner auf beiden Seiten durch ihr Institutionskennzeichen (IK) identifiziert.

In § 293 SGB V sowie in den ergänzenden Rahmenvereinbarungen ist festgelegt, dass das Institutionskennzeichen (IK) im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke zu verwenden ist. Dem Leistungserbringer liegt für die Abrechnung als Information über den Versicherten nur dessen Krankenversichertenkarte vor. Deshalb stellen die Krankenkassen den Leistungserbringern ein Verzeichnis zur Verfügung, das ausgehend vom IK der Krankenkasse auf der Krankenversichertenkarte folgende Funktionen erfüllt:

  1. Zuordnung des Kostenträgers
  2. Zuordnung der Papierannahmestelle (Rechnungen, Rezepte)
  3. Zuordnung der digitalen Annahmestelle (RECP-Rechnungen, ABRP-Verordnungen)
  4. Zuordnung der Annahmestelle für Images
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