Arzneimittelverordnungen

Arzneimittelverordnungen

Gesetzliche Krankenkassen dürfen laut Gesetzgeber grundsätzlich die Kosten für rezeptfreie Medikamente – so genannte OTC-Produkte – nicht übernehmen. Es sei denn, das OTC-Mittel gehört bei einer schwerwiegenden Krankheit zum Therapiestandard. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Patienten und Krankenkassen hat dazu eine Liste mit Arzneimittel-Wirkstoffen erstellt, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden dürfen. Allerdings ist die Verordnung nur bei bestimmten Krankheitsbildern möglich, z.B. Acetylsalicylsäure (ASS) nach Herzinfarkt oder Schlaganfall und Iodid bei Schilddrüsenerkrankungen. Auch anthroposophische und homöopathische Arzneimittel können gegen die in der Übersicht genannten Erkrankungen verordnet werden, sofern sie als Therapiestandard gelten.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Bei Verordnungen von Arzneimitteln, deren Apothekenverkaufspreise den Wert der jeweiligen Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten, sind Versicherte von der gesetzlichen Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V befreit.

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