Vertragsbedingungen für Krankenfahrten

§1 Gegenstand des Auftrages

Die Vertragsbedingungen regeln die Krankenfahrten, die der Auftragnehmer für die Versicherten der IKK gesund plus erbringt. Vertragspartner dieses Vertrages ist ausschließlich der Auftragnehmer und die IKK gesund plus, nicht jedoch der Versicherte der IKK gesund plus.

§2 Leistungserbringung

(1) Die Beförderung hat zweckmäßig und wirtschaftlich zu erfolgen. Mehrkosten für Leistungen, die durch persönliche Wünsche des zu befördernden Versicherten oder einer Begleitperson entstehen, werden nicht vergütet.

(2) Während der Beförderung ist es dem jeweiligen Fahrer des Auftragnehmers nicht gestattet zu rauchen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die von ihm eingesetzten Fahrer höfliche und zuvorkommende Umgangsformen gegenüber den zu transportierenden Versicherten pflegen.

(3) Die Beförderung der Versicherten hat - sofern kein ausdrücklich anderer Auftrag erteilt wurde - als Einzelfahrt zu erfolgen. Die gleichzeitige Beförderung weiterer Personen (ausgenommen hiervon sind Begleitpersonen der Versicherten) ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung durch die IKK gesund plus.

(4) Der Auftragnehmer hat jede Fahrt unmittelbar nach dem Erreichen des Fahrtziels oder nach Beendigung der vereinbarten Fahrten eines Tages vom Versicherten durch Unterschriftsleistung auf dem ärztlichen Verordnungsblatt oder einem formlosen Beiblatt bestätigen zu lassen. Wird ein formloses Beiblatt verwendet, müssen auf diesem neben der Unterschrift des Versicherten der Name des Versicherten, das Datum und die Uhrzeit des Transports sowie der Ort des Fahrtbeginns und das Fahrtziel angegeben sein. Bestätigungen im Voraus oder nachträglich sind nicht zulässig. Die Bestätigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen vom gesetzlichen Vertreter des Versicherten oder seiner Betreuungsperson erklärt werden.

§3 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag wird abgeschlossen für die Durchführung der jeweiligen Fahrt(en) und endet spätestens mit Ablauf des in der Leistungszusage der IKK gesund plus angegebenen Genehmigungszeitraums (Ausführungszeitraum), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist für beide Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (siehe §4).

§4 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Eine außerordentliche Kündigung zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist.

(2) Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist für die IKK gesund plus insbesondere gegeben:

  • wenn der Transportzweck etwa durch längere Krankheit oder Todesfall des Versicherten wegfällt;
  • wenn der Auftragnehmer die rechtlichen Voraussetzungen für die Serienfahrten im Leistungszeitraum nicht oder nicht mehr erfüllt (z. B. Entzug der Beförderungsgenehmigung);
  • bei jeder Form des Abrechnungsbetruges;
  • bei missbräuchlicher Verwendung der persönlichen Angaben und Daten des Versicherten (§7 dieses Vertrages);
  • bei wiederholt verspätetem Fahrtantritt trotz einmaliger Abmahnung durch IKK gesund plus.

Die bis zu der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen werden entsprechend dem Angebotspreis vergütet. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die IKK gesund plus bleibt vorbehalten, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.

§5 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält als Vergütung den Preis, den er mit seinem Angebot verbindlich genannt hat und der im Zuschlagsschreiben bestätigt wurde. Preisvorbehalte des Auftragnehmers bzw. die Forderung nach Preissteigerungen oder sonstigen Preisanpassungen sind ausgeschlossen, soweit in der Anfrage zur Ausschreibung der Fahrdienstleistung keine Preisveränderung vorgesehen ist.

(2) Soweit der Versicherte einen Eigenanteil an den Fahrtkosten gemäß §61 SGB V zu tragen hat, erhält der Auftragnehmer von der IKK gesund plus nur den um den gesetzlichen Eigenanteil des Versicherten reduzierten Betrag des Angebotspreises. Der gesetzliche Eigenanteil, den der Versicherte zu zahlen hat, muss vom Auftragnehmer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungshöhe vom Versicherten direkt eingezogen werden. Die vom Versicherten gezahlte Zuzahlung hat der Auftragnehmer zu quittieren.

§6 Vertragsanpassung

Wesentliche Änderungen des Leistungsinhaltes können nur einvernehmlich zwischen der IKK gesund plus und dem Auftragnehmer vereinbart werden und bedürfen der Schriftform.

§7 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (SGB X, 2. Kapitel) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Nutzung der personenbezogenen Daten zum Zweck einer Vertragsanbahnung für Privatfahrten des Versicherten oder weitere, nicht von diesem Vertrag erfasste Krankenfahrten ist unzulässig.

(2) Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheit der Schweigepflicht. Von dieser Schweigepflicht sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten und gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ausgenommen. Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer übersandten Urbelege dürfen nicht vervielfältigt oder unberechtigten Dritten überlassen werden. Die in den Urbelegen enthalten Inhalte fallen ebenfalls unter die Schweigepflicht.

(3) Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der Einhaltung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(4) Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der IKK gesund plus berechtigt, den Auftrag als Referenz gegenüber Dritten zu benennen.

(5) Verstößt der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter gegen die vorgenannten Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, wird der Auftraggeber unverzüglich Strafanzeige stellen, soweit Straftatbestände erfüllt wurden. Darüber hinaus wird der Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

§8 Rechnungslegung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einmal monatlich über die geleisteten Fahrten Rechnung zu legen. Die Zahlung durch die IKK gesund plus erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung.

(2) Die Rechnung ist nur prüffähig, wenn folgende Angaben und Unterlagen enthalten sind:

  • IK des Auftragnehmers
  • Angebotsnummer
  • Gesamtaufstellung der Abrechnung
  • Einzelaufstellung der Fahrgäste
  • Einzelaufstellung des/der Beförderungstage(s) ggf. abgesetzte Zuzahlung des Versicherten je Fahrt
  • Urbelege (ärztliche Verordnungen von Krankenbeförderung und Leistungsgenehmigung bzw. -zusage der IKK gesund plus jeweils im Original – gilt nur bei der Erstabrechnung)
  • ärztlich bestätigte Behandlungstage (bei Serienfahrten)
  • Bestätigung über die durchgeführten Fahrten durch den Versicherten (auf ärztlichen Verordnungsblättern oder auf formlosem Beiblatt)

(3) Für die monatliche Rechnungslegung bei Serienfahrten kann der Auftragnehmer auf die bei dem Rechnungsempfänger bereits vorliegenden Urbelege verweisen.

(4) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung ist die IKK gesund plus berechtigt, die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur an den Auftragnehmer zurück zu geben bzw. den zu zahlenden Rechnungsbetrag zu kürzen.

(5) Hat der Auftragnehmer einem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, wird die IKK gesund plus erst nach Anzeige der Abtretung der Forderung an das Abrechnungszentrum zahlen. Die Zahlung an das Abrechnungszentrum hat für die IKK gesund plus schuldbefreiende Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, haben Zahlungen der IKK gesund plus an das Abrechnungszentrum weiterhin schuldbefreiende Wirkung solange der Auftragnehmer die IKK gesund plus nicht über den Entzug der Inkasso-Vollmacht schriftlich informiert hat.

(6) Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem (IfSG) Infektionsschutzgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der IKK gesund plus eine Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.

§9 Leistungsverweigerung durch den Auftragnehmer

Weigert sich der Auftragnehmer nach der Beauftragung (Übersendung der Urbelege - ärztliche Verordnung; Leistungszusage der IKK gesund plus) die Krankenfahrten aufzunehmen oder fortzuführen (z.B. Serienfahrten), wird der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten geltend machen. Diese Ansprüche können u. a. durch erhöhte Beförderungskosten und die administrativen Mehrkosten für eine erneute Beauftragung begründet sein.

§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.

§11 Gerichtsstand

Zuständiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der IKK gesund plus Hauptverwaltung in Magdeburg.

Vertragsbedingungen der IKK gesund plus für Serienfahrten, Version 1.0

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