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Kurzfristig Beschäftigte
Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle. Worauf Unternehmer achten müssen: Um zu klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist, addieren Sie seine Vorbeschäftigungen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr: Endet die aktuelle Beschäftigung, muss also lediglich bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zurückgerechnet werden. Das ist der relevante Zeitraum, der auf Vorbeschäftigungen geprüft wird. Angerechnet werden alle kurzfristig, also auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen, unabhängig da Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/kurzfristig-beschaeftigte/" target="_self">Kurzfristig Beschäftigte</a>
Saisonarbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat seit 2018 mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung mitzuteilen, ob der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer tätig ist. Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/saisonarbeitnehmer/" target="_self">Saisonarbeitnehmer</a>
Rechengrößen 2026
Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2026. Bitte beachten Sie, dass seit Anfang 2025 bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen gelten. Gute Nachrichten für unsere Arbeitgeber: Alle unsere Beitragssätze bleiben stabil! Keine Zusatzbeitragserhöhung und konstant niedrige Beitragssätze in unseren Umlagekassen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 101.400,00 Euro (monatlich: 8.450,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150,00 Euro (monatlich: 5.512,50 Euro) auf 69.750,00 Euro (monatlich: 5.812,50 Euro). Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ih Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/service/profil-news/rechengroessen-2026/" target="_self">Rechengrößen 2026</a>
Abtretungserklärung
Wurde eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht, von dem Schadenersatz gefordert werden kann, so geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, soweit dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Beantragt dieser von der Krankenkasse die Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts, so muss er, seinen Anspruch gegen den Schädiger rechtsverbindlich an die Krankenkasse abtreten (Abtretungserklärung). Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/beitraege/ausgleichsverfahren/abtretungserklaerung/" target="_self">Abtretungserklärung</a>
Meldungen
Meldungen und Beitragsnachweise dürfen lediglich in elektronischer Form an uns übermittelt werden. Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/beitraege/meldungen/" target="_self">Meldungen</a>
DEÜV-Meldungen
DEÜV-Meldungen Die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) regelt die Durchführung des elektronischen Meldeverfahrens von Arbeitgebern an die IKK gesund plus als Sozialversicherungsträger (SV-Träger). Sie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.  Neben Terminen und Fristen für Meldungen sind zu den folgenden Themen Bestimmungen enthalten: Meldepflichtige und zu meldender Personenkreis Arten der Meldungen wie z. B. Anmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldungen Verfahren zur Korrektur von Meldungen Regelungen zur Datenübertragung und Systemprüfung Beitragsnachweisverfahren Übernahme und Weiterleitung durch die Sozialversicherungsträger Meldung von Entgeltersatzleistungen Eine DEÜV-Meldung ist demnach jede Meldung, die auf elektronischem Wege an die Sozialversicherung abgegeben  wird. Dazu muss ein systemgeprüftes Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/beitraege/meldungen/deuev-meldungen/" target="_self">DEÜV-Meldungen</a>
Abfrage der Versicherungsnummer
Maschineller Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) wird voraussichtlich ab 1. Juli 2016 möglich sein. Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/beitraege/meldungen/deuev-meldungen/abfrage-der-versicherungsnummer/" target="_self">Abfrage der Versicherungsnummer</a>
Nettolohnoptimierung
Nettolohnoptimierung Arbeitsentgelt steuer- und beitragsfrei: ja/nein? So genannte Nettolohnoptimierungsmodelle sind schon länger sehr beliebt und liegen damit voll im Trend. Mit dem Ziel, steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile (und damit in aller Regel beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) in steuerfreie oder pauschal besteuerte Vergütungsbestandteile (die nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen) umzuwandeln, soll die Abgabenlast insgesamt verringert werden. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Modelle und Gestaltungsmöglichkeiten kreiert, die eines zum Ziel hatten: die Beschäftigten für gute Leistungen zu belohnen, die Motivation zu erhöhen und die immer dringend benötigten Fachkräfte an die Unternehmen zu binden. Nach § 8 Abs. 4 EStG sind "echte" Zusatzleistungen des Arbeitgebers nur steuerbegünstigt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Lei Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/beitraege/meldungen/deuev-meldungen/nettolohnoptimierung/" target="_self">Nettolohnoptimierung</a>