DEÜV-Meldungen
Die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) regelt die Durchführung des elektronischen Meldeverfahrens von Arbeitgebern an die IKK gesund plus als Sozialversicherungsträger (SV-Träger). Sie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Neben Terminen und Fristen für Meldungen sind zu den folgenden Themen Bestimmungen enthalten:
Meldepflichtige und zu meldender Personenkreis Arten der Meldungen wie z. B. Anmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldungen Verfahren zur Korrektur von Meldungen Regelungen zur Datenübertragung und Systemprüfung Beitragsnachweisverfahren Übernahme und Weiterleitung durch die Sozialversicherungsträger Meldung von Entgeltersatzleistungen
Eine DEÜV-Meldung ist demnach jede Meldung, die auf elektronischem Wege an die Sozialversicherung abgegeben wird. Dazu muss ein…
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Nettolohnoptimierung
Arbeitsentgelt steuer- und beitragsfrei: ja/nein?
So genannte Nettolohnoptimierungsmodelle sind schon länger sehr beliebt und liegen damit voll im Trend. Mit dem Ziel, steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile (und damit in aller Regel beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) in steuerfreie oder pauschal besteuerte Vergütungsbestandteile (die nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen) umzuwandeln, soll die Abgabenlast insgesamt verringert werden. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Modelle und Gestaltungsmöglichkeiten kreiert, die eines zum Ziel hatten: die Beschäftigten für gute Leistungen zu belohnen, die Motivation zu erhöhen und die immer dringend benötigten Fachkräfte an die Unternehmen zu binden.
Nach § 8 Abs. 4 EStG sind "echte" Zusatzleistungen des Arbeitgebers nur steuerbegünstigt, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der…
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Entgeltersatzleistungen
Meldung von Entgeltersatzleistungen
Zur Berechnung und Zahlung von Entgeltersatzleistungen wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld, benötigen die Krankenkassen von den Arbeitgebern entsprechende Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. Die Daten sind von den Arbeitgebern durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen (z.B. SV-Meldeportal) zu übermitteln.
Wichtig: Im Bereich Krankengeld ist der Meldesatz vom Arbeitgeber fünf Arbeitstage vor dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit einschließlich anrechenbarer Vorerkrankungen auszulösen. Antworten auf Anfragen zu Vorerkrankungen und fehlerhaften Entgeltbescheinigungen erfolgen nur über den elektronischen Datenaustausch.
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