Erstattungsantrag: Abtretungserklärung des Arbeitgebers

Wurde die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin durch einen Dritten verursacht (z.B. bei einem Verkehrsunfall, Unfall durch eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB usw.), von dem er/sie Schadenersatz fordern kann, so geht dieser Anspruch nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auf den Arbeitgeber über, soweit dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt hat.

Beantragt der Arbeitgeber von der Krankenkasse die Erstattung dieses fortgezahlten Arbeitsentgelts, so verpflichtet er sich, seinen Anspruch gegen den Schädiger rechtsverbindlich an die Krankenkasse abzutreten (§ 5 AAG).
Sofern eine Haftpflichtversicherung des Schädigers für den entstandenen Schaden aufkommt, wird der Krankenkasse die bereits an den Arbeitgeber gezahlte Erstattung von der Versicherung ersetzt. Dazu muss die Krankenkasse dem Versicherer die Abtretungserklärung des Arbeitgebers nachweisen. Insofern ist es erforderlich im Erstattungsantrag, sofern ein schädigendes Ereignis die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, im Feld "Ursache der Arbeitsunfähigkeit" das Kennzeichen "1" und in Folge dessen, im Feld "Abtretung" das Kennzeichen "J" zu setzen.

Liegt der Krankenkasse in diesen Fällen keine Abtretungserklärung des Arbeitgebers vor, so wird der Krankenkasse die bereits an den Arbeitgeber gezahlte Erstattung vom Versicherer nicht ersetzt. Die Krankenkassen sind dann verpflichtet, die bereits an den Arbeitgeber erstatteten Beträge zurückzufordern.

Top