Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird (Zuflussprinzip). Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses oder in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt, gelten besondere Zuordnungsregelungen.

Ermittlung der Beiträge

Für die Beitragsberechnung sind grundsätzlich die jeweiligen Beitragsfaktoren (Beitragssätze und Beitragsgruppen) im Monat der Auszahlung bzw. des Monats dem die Einmalzahlung zugeordnet wird maßgebend. Allerdings gilt hierbei nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze sondern die jeweilige anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die anhand der zu ermittelnden Sozialversicherungstage berechnet wird. Dabei werden beitragsfreie Zeiten (z.B. der Bezug von Krankengeld) und Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht mitgezählt.

Einmalzahlung nach Beendigung der Beschäftigung

Erhält ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, der/die den Betrieb verlassen hat, nachträglich noch eine Einmalzahlung, z.B. eine Vergütung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub, so wird sie dem letzten Monat der Beschäftigung (Entgeltabrechnungszeitraum) zugeordnet. 

Diese Einmalzahlungen sind beitragsfrei, wenn sie

  • in dem Kalenderjahr, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden.
  • bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in einem Kalenderjahr nach dem 31. März gezahlt werden und bis zum Zeitpunkt der Zahlung kein laufendes Arbeitsentgelt angefallen ist. Dies kann z.B. Mitarbeiter betreffen, die über einen längeren Zeitraum Krankengeld beziehen oder sich in Elternzeit befinden.

Märzklausel

Für Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgezahlt werden, gilt eine Besonderheit: Sie werden dem letzten Gehaltsmonat des vergangenen Jahres – also in der Regel dem Dezember – zugeordnet, wenn

  • im vergangenen Jahr bei demselben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
  • im aktuellen Kalenderjahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung überschritten wird. 

Beiträge aus abgegoltenen Arbeitszeitguthaben

Arbeitszeitguthaben, die in Form von Entgeltguthaben abgegolten und nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden, sind auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Damit werden Zeitguthaben, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden, beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Allerdings bleibt diese Abgeltung dem Grunde nach laufendes Arbeitsentgelt, so dass hierauf auch Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.
So ist es durchaus möglich, dass entsprechende Abgeltungen bereits länger (möglicherweise mehrere Jahre) zurückliegenden Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen sind. 

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