Mann unterschreibt ein Schriftstück

Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht

Wechsel des Arbeitgebers

Das Krankenkassenwahlrecht setzt im Regelfall das Zusammenwirken der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse (unter Einhaltung der 18-monatigen Bindungsfrist) sowie die Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse voraus. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 11.09.2018 entschieden, dass zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts eine Kündigung durch den Versicherten nicht erforderlich ist, wenn eine erneute Versicherungspflicht eintritt und die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist. Dabei ist es unerheblich, dass sich die erneute Versicherungspflicht nahtlos an eine vorangegangene Mitgliedschaft anschließt. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Arbeitgeberwechsel bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern.

Voraussetzung ist allerdings auch, dass die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse dem Arbeitgeber innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Eintritt der Versicherungspflicht vorliegt. Andernfalls kommt der Wechsel nicht zustande und die bisherige Krankenkasse bleibt weiterhin zuständig.

Vereinfachter Krankenkassenwechsel

Möchte ein Mitglied bei unverändertem Versicherungsverhältnis eine neue Krankenkasse wählen, ist der Wechselwunsch der neuen Krankenkasse mitzuteilen. Eine Kündigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht nötig. Der Informationsaustausch zwischen den Krankenkassen erfolgt elektronisch. Die bisherige Kündigungsbestätigung entfällt damit. Das Mitglied teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mit. Eine Mitgliedsbestätigung der gewählten Krankenkasse erfolgt elektronisch über das Arbeitgeber-Meldeverfahren.

Die Bindefrist für Mitglieder, die während einer bestehenden Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln möchten, beträgt 12 Monate. Das Sonderkündigungsrecht aufgrund erstmaliger Erhebung oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt bestehen.

Ändert sich das Versicherungsverhältnis, weil die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung endet, braucht das Mitglied weder zu kündigen noch die Bindungsfrist einzuhalten. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Eine Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft ist nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird – z.B. beim Wechsel von einer freiwilligen Mitgliedschaft in die private Krankenversicherung.

Eine gute Gelegenheit, Ihre neu eingestellten Arbeitnehmer ab Beschäftigungsbeginn auf die Vorzüge einer Mitgliedschaft bei der IKK gesund plus aufmerksam zu machen und auf die Möglichkeit eines Krankenkassenwechsels hinzuweisen. Alle Vorteile einer Mitgliedschaft und wie Ihre Mitarbeiter direkt zur IKK gesund plus wechseln können, finden Sie im Internet. Gern beraten wir Sie hierzu!  www.ikk-gesundplus.de

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 01.02. wegen eines Arbeitgeberwechsels eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Zum 01.08. hatte dieser bereits seine Krankenkasse gewechselt und ist grundsätzlich noch bis zum 31.07. an diese Wahl gebunden. Dennoch kann er aufgrund des Arbeitgeberwechsels bereits zum 01.02. erneut die Krankenkasse wechseln.

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