euBP – Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung

Bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Zum 1. Januar 2023 wurde mit dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz die Teilnahme für Arbeitgeber an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung und Übermittlung der notwendigen Daten aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm grundsätzlich verpflichtend. Für Prüfzeiträume bis zum 31. Dezember 2026 kann auf Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall, auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.
Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.

  • Führung der Entgeltunterlagen in elektronischer Form seit 2022 verpflichtend!
    Einsparpotentiale und Effizienzgewinne im Rahmen der euBP ergeben sich allerdings nur dann, wenn die zu sichtenden Entgeltunterlagen vom Arbeitgeber nicht mehr in Papierform zugesandt, sondern in elektronischer Form übermittelt werden. Eine entsprechende Änderung der Beitragsverfahrensordnung (BVV) verpflichtet die Arbeitgeber seit 1. Januar 2022 die Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen.
    Analog zur euBP können sich Arbeitgeber auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 von der Verpflichtung zur Führung von elektronischen Unterlagen befreien lassen.

Vorteile der euBP

  • erheblicher Zeitgewinn für Arbeitgeber und Prüfdienste
  • mehr Raum für die beratende Funktion der Prüfer
  • u.U. kann Prüfung vor Ort gänzlich entfallen
  • nach Abschluss der Prüfung sind Ergebnisse elektronisch abrufbar
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