Frau in einem weißen Jacke drückt auf eine transparente Schaltfläche im Vordergrund mit der Aufschrift "Steuer-ID"

Durchführung der Besteuerung

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Abgabenordnung sieht u. a. Regelungen zu steuerlichen Identifikationsmerkmalen vor (§§ 139a ff AO). Danach erhalten natürliche Personen eine Identifikationsnummer (Steuer-ID), wirtschaftlich Tätige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Aus einem Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums ergibt sich nun, dass die bundesweite Einführung der W-IdNr. am 30. September 2024 erfolgen soll. Ebenfalls enthalten: Bestimmungen zum Aufbau sowie zur Zuteilung, Mitteilung und Löschungsfrist.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern. Sie entspricht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und übernimmt in aller Regel deren Funktionalität. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten. Für die erste wirtschaftliche Tätigkeit wird das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet (Beispiel: DE123456789-00001). Für weitere Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten werden die Unterscheidungsmerkmale zugeordnet, sobald hierfür die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zudem wird die W-IdNr. auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetzes verwendet, wird aber die für Zwecke der Sozialversicherung bestimmte Betriebsnummer nicht ersetzen. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Erklärtes Ziel ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden ("On-ce-Only"-Prinzip).

In Bestandsfällen, also wenn den wirtschaftlich Tätigen bereits eine USt-IdNr. erteilt worden ist, ist diese künftig auch als W-IdNr. zu verwenden. Für die wirtschaftlich Tätigen, denen bislang keine USt-IdNr. erteilt worden ist, wird die W-IdNr. zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für eine elektronische Mitteilung dieser Nummer vorliegen. 

Wirtschaftlich Tätigen, die am 30. September 2024 bereits über eine USt-IdNr. verfügen, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt mitgeteilt, dass ihre USt-IdNr. künftig auch als W-IdNr. zu verwenden ist. In den übrigen Fällen bedient sich das BZSt des Postfachs des wirtschaftlich Tätigen oder seines Bevollmächtigten, das auf der sicheren Kommunikationsplattform der Finanzbehörden (ELSTER-Plattform) eingerichtet ist.

Die beim BZSt im Zusammenhang mit der W-IdNr. gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald die Finanzbehörden diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigen. Der Verordnungsentwurf sieht als spätesten Zeitpunkt hierfür 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vor, in dem alle wirtschaftlichen Tätigkeiten beendet wurden.

Profil NEWS

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Rechtlicher Hintergrund

Jedem Steuerpflichtigen ist ein einheitliches und dauerhaftes Identifikationsmerkmal für steuerliche Zwecke zuzuteilen. Hierbei wird zwischen natürlichen Personen und wirtschaftlich Tätigen unterschieden.

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