Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Datenaustausch in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl. Hintergrund war bekanntlich ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Mit dem Ziel einer möglichst bürokratiearmen Umsetzung in der Praxis, wurde hierzu ein eigenes Datenaustauschverfahren in das Sozialgesetzbuch aufgenommen, das technisch nach einer dreimonatigen Pilotierungsphase am 1. Juli 2025 in der Fläche startet.

Um die korrekte Beitragsberechnung zu gewährleisten, wurde der Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (kurz: DaBPV) eingeführt (vgl. § 55a SGB XI). Dieser dient den Arbeitgebern dazu, die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder anhand der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bereits in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Informationen zu überprüfen und um festzustellen, ob PV-Beitragszuschläge fällig oder PV-Beitragsabschläge zu gewähren sind. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Das sog. vereinfachte Nachweisverfahren gilt für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025, ab dem 1. Juli 2025 wird der DaBPV für alle Arbeitgeber verpflichtend. Das vorgeschaltete Pilotverfahren läuft bereits seit April. Da es bereits eine Schnittstelle der Deutschen Rentenversicherung zum BZSt gab, kommunizieren die Arbeitgeber dann technisch über eine ebenfalls bereits etablierte Schnittstelle (rvBEA) über den "Umweg" der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) mit dem BZSt.

Der DaPBV liefert aus den steuerlichen Daten abgeleitete Informationen, um die Berücksichtigung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder zu unterstützen. Mit den darüber bereitgestellten Daten wird aber keine abschließende sozialversicherungsrechtliche Entscheidung getroffen. Beispielsweise nicht hinsichtlich der Frage, ob bei Wirksamwerden einer Adoption die Altersgrenze der Familienversicherung eingehalten wurde.
In den Rückmeldungen des BZSt enthalten sind alle Kinder, die lohnsteuerlich erfasst und damit im ELStAM-Datenbestand vorhanden sind. Kinderanzahl und Zeiträume werden in der Qualität übermittelt, in der sie von den Meldebehörden bzw. den Finanzämtern auf Veranlassung der Steuerpflichtigen übermittelt wurden. Die ELStAM-Datenbank wurde nicht angepasst. Eine Möglichkeit zur Rückdokumentation abweichender Daten von den Arbeitgebern an das BZSt besteht genauso wenig, wie die Inanspruchnahme einer von der BDA im Gesetzgebungsverfahren geforderten Clearingstelle.

Die Gemeinsamen Grundsätze zum DaBPV enthalten Informationen darüber, wie Abweichungen zwischen den Rückmeldungen des BZSt und den beim Arbeitgeber vorliegenden Informationen zu bewerten sind. Zu Diskrepanzen bei den Kindern kann es demnach u.a. in folgenden Konstellationen kommen:

  • Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Pflege bzw. Adoption des Kindes wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
  • Stiefkinder (generell)
  • Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist (sog. "auswärtige Kinder") und die nicht dem Finanzamt gemeldet wurden
  • Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden (z.B. Kinder, die im Ausland leben, sog. "Auslandskinder")

 Weitere Infos "Elterneigenschaft"

Außerdem kann das BZSt für Altfälle keine Vollständigkeit der Daten gewährleisten, insbesondere wenn das jüngste Kind vor 1993 geboren wurde. Die Mitteilung der Elterneigenschaft ist dem BZSt nur möglich, wenn das Kind nach Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 unter 18 Jahren alt oder mit über 18 Jahren ab dem Jahr 2011 steuerlich relevant war. Andernfalls kommt es regelmäßig vor, dass das Verfahren mangels vorliegender Daten keine Elterneigenschaft mitteilt, obwohl tatsächlich eine Elterneigenschaft vorliegt. Und wie bereits erwähnt, wird auch der umgekehrte Fall, dass steuerlich erfasste Kinder sozialversicherungsrechtlich aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 4 SGB XI nicht relevant sind, nicht kompensiert.

Wichtig

Der DaBPV gewährleistet kein Vollverfahren! Damit sich hier in den nächsten Jahren kein neues Betätigungsfeld für den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung auftut, sind abweichende Entscheidungen zugelassen und erforderlich. Die Arbeitgeber sind berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt die selbst erhobenen Daten für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung zu verwenden. Hilfreiche Unterstützung leisten hierbei die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 31. März 2025.

Grundsätzliche Hinweise

Das Übermittlungsverfahren funktioniert mit verschiedenen Arten von Meldungen, die jeweils einen spezifischen Zweck erfüllen. Die Details zum Prozessablauf mit An- und Abmeldung, Abonnement, Bestandsabfrage und Historienanfrage ergeben sich ebenfalls aus den Gemeinsamen Grundsätzen zum DaBPV bzw. aus der dazugehörigen Verfahrensbeschreibung.
In allen Bestandsfällen müssen die Arbeitgeber Meldungen zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements vornehmen, diese sollen spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 erfolgen. Wer ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzt, wird sich darum in aller Regel nicht selbst kümmern müssen, da die Bestandsabfragen automatisiert und ohne eigenes Zutun erzeugt werden. Ob die Rückmeldungen automatisch für die Entgeltabrechnung berücksichtigt werden oder nur nach Hinweis und Freigabe, sollte sich zu gegebener Zeit aus den Informationen des jeweiligen Softwareerstellers ergeben.

Die ITSG GmbH hat für alle Nutzer des SV-Meldeportals mitgeteilt, dass im Rahmen des DaBPV in Kürze Anfragen zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder versendet werden können. Dazu sollen ab dem 1. Juli 2025 vier neue Formulare zur Verfügung stehen:

  • Anmeldung des Abonnements
  • Abmeldung des Abonnements
  • Bestandspflege
  • Historienabfrage
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