
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Änderungen und Verbesserungen beim Abruf
Bis zum 31.12.2024 waren die Rückmeldungen der Krankenkassen bei Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) durch die Arbeitgeber nicht immer hilfreich. Klappte etwas im Verfahren nicht, bekamen Sie bisher eine Rückmeldung, hinter der sich verschiedenste Ursachen verbergen konnten. Das Verfahren wurde nunmehr angepasst und erweitert. Ziel war und ist, mehr Transparenz zu schaffen und die Funktionalität zu erhöhen. Einerseits wurden die Datenfelder übersichtlicher und verständlicher gekennzeichnet und neue eingeführt, andererseits gibt es jetzt weitere Rückmeldegründe, die für mehr Klarheit sorgen sollen. Dies war wichtig, da die Vorsorge- und Rehazeiten jetzt in den Datenabruf mit einbezogen wurden.
Zwei "Wermutstropfen" gibt es trotz der Verbesserungen dennoch. Zum einen wurde die seitens der Arbeitgeber gewünschte proaktive Übermittlung der AU-Daten aufgrund vorrangiger Vorhaben nicht realisiert und ist momentan auch nicht absehbar. Zum anderen können Krankenhaus-, Vorsorge- und Rehazeiten zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung zunächst noch nicht im eAU-Verfahren abgerufen werden.
Rückmeldungen der Krankenkassen auf AU-Abfragen ab 01.01.2025
- 1 – Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person
Die angefragte Person ist nicht bekannt oder für den angefragten Zeitpunkt besteht keine Mitgliedschaft oder Versicherung
- 2 – AU
Übermittlung der AU-Zeit bzw. des Endes der AU
- 3 – Krankenhaus
Übermittlung des voraussichtlichen Entlassungstags
Ab 01.01.2025: Proaktive Übermittlung des tatsächlichen Entlassungstages ohne erneute Anfrage durch die Krankenkasse, wenn- eine ursprüngliche Datenabfrage erfolgte und
- dafür ein voraussichtlicher Entlassungstag übermittelt wurde (Hinweis: zur Abbildung wurden neue Datenfelder geschaffen)
- 4 – Kein Nachweis
keine Daten zur angefragten AU vorhanden
- 5 – Reha/Vorsorge (NEU)
Übermittlung des voraussichtlichen Entlassungstages (abweichend zu Grund 3 keine proaktive Übermittlung des tatsächlichen Entlassungstages, Arbeitgeber muss diesen ggf. selbst anfordern)
- 6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung (NEU)
Teilstationäre Behandlung liegt vor. Es erfolgt keine Übermittlung der Zeiträume (Hinweis für Arbeitgeber zur Abforderung der Daten beim Arbeitnehmenden).
- 7 – In Prüfung (NEU)
Neue "Zwischennachricht" zur Vermeidung von Verzögerungen/ Fehlentscheidungen bei der Entgeltfortzahlung (Verfahrensbeteiligte haben zur Qualitätssicherung objektive Fehler vereinbart. Liegt einer vor, z.B. das AU-Ende liegt vor dem Beginndatum der AU, klärt die Krankenkasse den Sachverhalt und meldet anschließend zurück)
- 8 – Anderer Nachweis liegt vor (NEU)
Rückmeldung über Vorliegen nicht zu übermittelnder Nachweise, die aber der Krankenkasse vorgelegt und digitalisiert wurden (z. B. Behandlung durch Privatärzte oder im Ausland)
- 9 – Weiterleitungsverfahren (NEU)
Aktueller Krankenkasse liegen keine AU-Daten vor, Anfrage wurde an bisherige Krankenkasse weitergeleitet (Arbeitgeber erhält von dort eine zweite Rückmeldung mit dem entsprechenden Rückmeldegrund/ Rückmeldedaten – ein gesonderter Abruf ist nicht notwendig oder vorgesehen)
Änderungen in den Abfragefeldern
- Feldbezeichnung alt: AU_ab_AG
Feldbezeichnung neu bzw. neue Felder: Abwesenheit_ab_AG
- Feldbezeichnung alt: AU_seit
Feldbezeichnung neu bzw. neue Felder:
Nachweis_seit | Voraussichtlich_Nachweis_bis | Tatsächlich_Nachweis_bis
Hinweis: Im Feld Abwesenheit_ab_AG ist durch Sie das Datum des AU-Beginns anzugeben, welches für Sie maßgebend ist; bei Folgebescheinigungen der Tag nach dem bisherigen AU-Ende. Die Kassen prüfen anhand von drei Schritten automatisiert, ob eine Beantwortung möglich ist. So führt neben dem genauen Treffer auch ein Datum im Zeitraum von drei Tagen vor bzw. fünf Tagen nach dem Datum im Feld Abwesenheit ab_AG zur gewünschten Rückmeldung.
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