Arbeitsförderung

Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate

Mit der "Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV)" wurde die Anspruchsdauer beim Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung, die am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt Nr. 432 veröffentlicht worden ist, und auf ihrer Rechtsgrundlage die verlängerte Anspruchsdauer gelten längstens bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 ist dann voraussichtlich wieder der gesetzliche Höchstanspruch von 12 Monaten maßgebend.

Auf Grundlage der 3. KugBeV können die seit Januar 2024 oder später von Kurzarbeit betroffenen Betriebe die Kurzarbeit – unter den sonstigen Voraussetzungen – bis zum 31. Dezember 2025 fortführen. Es profitieren also die Unternehmen, die sich bereits in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird. Dazu ist zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur einzureichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert und darüber hinaus erklärt werden, warum der Arbeitsausfall weiterhin als vorübergehend anzusehen ist.

Wichtig

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen sie geplant haben.

Hintergrund der 3. KugBeV sind die aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die verlängerte Anspruchsdauer soll den Betrieben Planungssicherheit für die kommenden Monate geben und ihnen ermöglichen, ihre ausgebildeten und bereits eingearbeiteten Arbeitnehmenden im Betrieb zu halten. Die durch Kurzarbeit freiwerdenden Kapazitäten können z.B. für Qualifizierungsmaßnahmen genutzt werden.
Vom 1. Januar 2026 an wird dann voraussichtlich wieder der gesetzliche Höchstanspruch von 12 Monaten maßgebend sein. Tritt der Arbeitsausfall also 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach maximal 12 Monaten, eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

Profil NEWS

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Weitere Informationen

Die 3. KugBeV finden Sie im Bundesgesetzblatt unter www.recht.bund.de. Diese ist Rechtsgrundlage für die verlängerte Anspruchsdauer, die längstens bis zum 31. Dezember 2025 gilt.

3. KugBeV

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