Stempel mit der Aufschrift Mindestlohn
Entgeltgrenzen bei Minijob und Midijob

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro

Die Bundesregierung ist der Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt und hat mit Wirkung zum 01.01.2025 den Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Die Erhöhung hat zahlreiche Auswirkungen, über die wir Sie informieren möchten. Zur Erinnerung: Der Mindestlohn stellt die sogenannte (absolute) Lohnuntergrenze dar und ist grundsätzlich verpflichtend allen Arbeitnehmenden zu zahlen. Ausnahmen bestehen lediglich für wenige bestimmte Personengruppen. Bevor Sie also von dem Mindestlohn abweichen, informieren Sie sich bitte ausführlich und lassen sich beraten.

Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung)

Mit der Mindestlohnerhöhung ändert sich die daran gekoppelte Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt seit dem 01.01.2025 bei 556,00 Euro monatlich. Die Regelungen zum gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreiten – höchstens zweimal im Jahr, maximal bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze – bestehen unverändert fort. Bei der Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze gibt es weder einen Bestandsschutz noch eine Erklärungsmöglichkeit.

  • Faustformel: Eine Ende 2024 geringfügig ausgeübte Beschäftigung mit Mindestlohn bleibt auch in 2025 geringfügig, wenn sich die Arbeitsstunden nicht ändern. Umgekehrt gilt dies für die Versicherungspflicht nicht zwingend. Prüfen Sie daher, ob Ihre Arbeitnehmenden noch versicherungspflichtig sind oder nunmehr Mini-Jobber.

Beispiel: Arbeitnehmer ist seit 01.01.24 an 7,5 Stunden/Woche zu einem Stundenlohn von 16,70 Euro beschäftigt. Beschäftigung wird 2025 unverändert fortgeführt. Da sich daraus ein Monatslohn von 542,75 Euro ergibt, bestand in 2024 Versicherungspflicht (Geringfügigkeitsgrenze in 2024: 538,00 Euro/Monat). Ab 01.01.2025 entfällt die Versicherungspflicht in der KV, PV und AV, da die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro/ Monat nicht mehr überschritten wird.

Midi-Jobs (Übergangsbereich)

Unmittelbar an die Geringfügigkeitsgrenze schließt sich der Übergangsbereich für die Midi-Jobs an. Dieser beginnt nunmehr bei einem monatlichen Entgelt von 556,01 Euro und endet bei 2.000 Euro. In diesem Bereich gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung.

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