Meldungen zur Sozialversicherung

Mutterschutz bei Fehlgeburten

Nach einer Fehlgeburt stand den Frauen bislang keine Regenerationszeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu. Vom 1. Juni 2025 an gelten Schutzfristen auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Anknüpfend an die Informationen in unserer letzten Ausgabe, soll es in dieser insbesondere um die Erforderlichkeit einer Unterbrechungsmeldung gehen. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir außerdem rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelung unseren Online- Fristenrechner aktualisiert.

Nach der Neuregelung in § 3 Abs. 5 MuSchG dürfen Arbeitgeber Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, bei einer Fehlgeburt ab der 13. SSW bis zum Ablauf von zwei Wochen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. SSW bis zum Ablauf von sechs Wochen und bei einer Fehlgeburt ab der 20. SSW bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigen, soweit sich die Frauen nicht selbst ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben.

Unser Tipp: Bei der Fristenberechnung unterstützt Sie unser aktualisierter Onlinerechner. Gewohnt zuverlässig ermitteln Sie durch Eingabe des Ereignistages den Fristverlauf zur Schutzfrist nach einer Fehlgeburt, aber auch zu zahlreichen anderen Fristen und Terminen im Sozialversicherungs- bzw. Arbeitsrecht.

Fristenrechner

Während der genannten Schutzfristen sowie für den Tag der Fehlgeburt zahlt die IKK gesund plus ab dem 1. Juni 2025 (Stichtagsregelung) Mutterschaftsgeld in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Sofern am Tag der Fehlgeburt noch gearbeitet wurde, ruht das Mutterschaftsgeld aufgrund des gezahlten Arbeitsentgelts. Ist das Nettoarbeitsentgelt höher, ist der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

In der Sozialversicherung besteht während einer Schutzfrist nach Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Versicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort.

Hinsichtlich der Unterbrechungsmeldung im DEÜV-Meldeverfahren sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Voraussetzung für die Meldepflicht: Eine Unterbrechungsmeldung (mit Abgabegrund "51" aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld) ist nur erforderlich, sobald für mindestens einen vollen Kalendermonat kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für Fehlgeburten ab der 13. bis zur 16. SSW (Schutzfristdauer: zwei Wochen) scheidet eine Meldepflicht also von vornherein aus.
  • Zeitpunkt der Unterbrechungsmeldung: Die Meldung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung zu übermitteln.
  • Meldezeitraum der Unterbrechungsmeldung: Vom Beginn der Beschäftigung im aktuellen Kalenderjahr (frühestens: 1. Januar) bis zum Tag vor Beginn der Unterbrechung.

Der Arbeitgeberzuschuss ist nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) im Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen (Umlage U2) zu 100 Prozent erstattungsfähig. Dies gilt jetzt auch bei Inanspruchnahme einer Schutzfrist nach Fehlgeburt. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des elektronischen Erstattungsverfahrens (DSER). Da bis dato keine Anpassung der Datensatzbeschreibung durch den GKV-Spitzenverband erfolgt ist, ist der Tag der Fehlgeburt bis auf Weiteres im Datenfeld mit der Bezeichnung "Mutmaßlicher Entbindungstag" im Datenbaustein "Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft" einzutragen.

Weitere Informationen

Das neue MuSchG finden Sie im Bundesgesetzblatt unter www.recht.bund.de. Dieses ist Rechtsgrundlage für das Mutterschutzanpassungsgesetz.

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