Umlageverfahren

Mutterschutzanpassungsgesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, unterliegen künftig dem Mutterschutz. Dazu führt das sog. Mutterschutzanpassungsgesetz einen zeitlich gestaffelten, optionalen Anspruch auf Schutzfristen und auf Mutterschaftsgeld ein. Für den Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots bekommt der Arbeitgeber im Rahmen des Umlageverfahrens U2 den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.

Für gewöhnlich beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung nach der Entbindung. Bislang gelten diese Schutzfristen nicht bei Fehlgeburten, die betroffenen Frauen müssen sich derzeit noch um eine ärztliche Krankschreibung bemühen. Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)", das am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, wird zum einen erstmals im Mutterschutzgesetz (MuSchG) definiert, was rechtlich unter einer Entbindung zu verstehen ist, nämlich eine Lebend- oder eine Totgeburt. Darüber hinaus finden die Regelungen zur Entbindung künftig im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht im MuSchG oder in einem anderen Gesetz etwas Abweichendes geregelt ist.

Ab 1. Juni 2025 sieht § 3 Abs. 5 MuSchG folgende gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten vor:

  • ab der 13. SSW ein Beschäftigungsverbot von zwei Wochen
  • ab der 17. SSW ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen
  • ab der 20. SSW ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen

Wichtig: Die Schutzvorschrift bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt nur, sofern sich die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Damit soll das Selbstbestimmungsrecht sichergestellt bleiben. Ist das MuSchG anwendbar, haben gesetzlich Krankenversicherte für die Dauer der o.g. Schutzfristen bei Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld und somit auch auf den Arbeitgeberzuschuss.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) im Rahmen des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen (Umlage U2) zu 100 Prozent erstattungsfähig. Dies gilt zukünftig auch bei Fehlgeburten. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des elektronischen Erstattungsverfahrens (DSER), eine redaktionelle Anpassung hat der GKV-Spitzenverband hierzu bereits in Aussicht gestellt. Sollte diese bis zum 1. Juni nicht umgesetzt sein, ist einstweilen das Datenfeld mit der Bezeichnung "Mutmaßlicher Entbindungstag" im Datenbaustein "Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft" zu nutzen und hier der Tag der Fehlgeburt einzutragen.

Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen sehr belastend. Die Neuregelung soll dieser besonderen Situation Rechnung tragen und den Arbeitnehmerinnen nach einer Fehlgeburt eine Regenerationszeit bieten. Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird berücksichtigt, dass die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt meist aus psychologischer Sicht als "sicher" gilt und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind intensiviert.

Validierte Daten zur Anzahl von Fehlgeburten in Deutschland liegen nicht vor, denn sie werden anders als Totgeburten nicht standesamtlich erfasst. Das FIT (Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik) geht von jährlich etwa 6.000 Fehlgeburten zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche aus.

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Weitere Informationen

Das neue MuSchG finden Sie im Bundesgesetzblatt unter www.recht.bund.de. Dieses ist Rechtsgrundlage für das Mutterschutzanpassungsgesetz, welches einen zeitlich gestaffelten, optionalen Anspruch auf Schutzfristen und auf Mutterschaftsgeld einführt.

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