Meldungen zur Sozialversicherung
Ausgelaufene Rechtskreistrennung
In den Meldungen und Beitragsnachweisen wurde bis 31.12.2024 nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden. Seit dem 01.01.2025 ist dies im Meldeverfahren entfallen – bei den Beitragsnachweisen noch nicht.
Bis Ende 2024 gab es unterschiedliche Rechengrößen nach Rechtskreis West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das betraf unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße. Die Werte wurden bis Ende 2024 schrittweise angeglichen (siehe auch Rechengrößen ab 01.01.2025).
Da nunmehr einheitliche Werte – u.a. für die Berechnung der Beiträge – gelten, bedarf es keiner Rechtskreisunterscheidung mehr ab diesem Zeitpunkt. Daher haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren auf die folgenden Vorgehensweisen geeinigt.
Meldezeiträume bis 31.12.2024
Für Meldezeiträume bis einschließlich 31.12.2024 bleibt die Rechtskreistrennung erhalten. Als Arbeitgeber müssen Sie für alte Zeiträume und bei Erstellung der Jahresmeldung 2024 den zutreffenden Rechtskreis in den Meldungen wie bisher mit dem Kennzeichen "W" oder "O" angeben. Das betrifft auch Stornierungsmeldungen.
Meldezeiträume ab 01.01.2025
Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 geben Sie in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr an. (Das Feld KENNZ-RECHTSKREIS bleibt leer= Grundstellung).
WICHTIG: Der Wegfall der Rechtskreistrennung führt nicht dazu, dass Sie zum 01.01.2025 Änderungsmeldungen in Form von Ab- und Anmeldungen machen müssen.
Beispiel: Ein seit Jahren in Magdeburg sozialversicherungspflichtig Beschäftigter beendet sein Arbeitsverhältnis zum 28.02.2025. Die Jahresmeldung 2024 (Grund 50) ist noch mit der Rechtskreisangabe "Ost" abzugeben (spätestens bis 17.02.2025). Die DEÜV-Abmeldung (Grund 30) zum 28.02.2025 ist ohne Kennzeichnung des Rechtskreises zu erstellen.
Beitragsnachweise
Arbeitgeber müssen nach der aktuellen Fassung der "Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung" vorerst weiterhin den Rechtskreis angeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Bei der Erstellung des Beitragsnachweises, der Weiterleitung und der Abrechnung der Beiträge ergeben sich somit keine Änderungen zum 01.01.2025.
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