Vieköpfige Familie fährt schiebt einen Kofferwagen mit Koffern durch ein Flughafengebäude

Lohnsteuer

Mit Steuervorteil in den Sommerurlaub

In Zeiten wie diesen können kreative steuerliche Anreize Arbeitgebern dabei helfen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Zur Urlaubszeit kann den Mitarbeitenden beispielsweise eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe als Benefit gezahlt werden. Auch Beiträge zur Sozialversicherung fallen dann regelmäßig nicht an.
Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Sofern die tatsächliche Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Enger zeitlicher Zusammenhang bedeutet spätestens mit der Entgeltabrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar im Folgejahr (vgl. SV-Spitzenorganisationen, Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28. November 2024, TOP 2).

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Was ist noch wichtig zu wissen?

  • Auf die tatsächlich angefallenen Urlaubskosten kommt es nicht an. Der Urlaub kann auch zu Hause verbracht werden, Belege müssen nicht vorgelegt werden.
  • Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird (R 40.2 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien). Hierfür reicht es aus, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gewährt, d.h. in einem Zeitraum von drei Monaten vor bzw. nach einem Urlaub ausgezahlt wird.
  • Für Ehegatten, die bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt sind, verdoppeln sich sozusagen die pauschalierungsfähigen Beträge. Die Jahreshöchstbeträge sind jeweils gesondert zu betrachten.
  • Die Pauschalbesteuerung setzt nicht voraus, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Hat ein Mitarbeiter zwei Beschäftigungen (auch Minijobs), kann in jeder eine Pauschalbesteuerung im Rahmen der Freigrenzen vorgenommen werden.
Profil NEWS

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Wichtig

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Freigrenzen. Werden diese überschritten, sind die Erholungsbeihilfen in vollem Umfang individuell zu versteuern.

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