SV-Meldeportal

Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse (AZK) und elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung (BUB)

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, aus Anlass der Beschäftigungsaufnahme Meldungen an die zuständige Krankenkasse abzugeben. Häufig liegen weder zum Zeitpunkt der Einstellung noch bei Abgabe der Meldung vollständige Informationen dazu vor (z. B. Name der Krankenkasse im Personalfragebogen unvollständig angegeben) – um dem zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die zuständige Krankenkasse elektronisch abzurufen.

Seit dem 01.09.2024 können Sie im SV-Meldeportal die zuständige Krankenkasse unter: /Formulare/Abruf der zuständigen Krankenkasse beim GKV-Spitzenverband abfragen. Die Abfrage ist jedoch nur zugelassen, soweit Arbeitnehmende trotz vorheriger Aufforderung Ihnen gegenüber "keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse" gemacht haben. Die Rückmeldung erfolgt als "Angabe Mitgliedschaft Krankenkasse".

  • Konnte eine Krankenkasse ermittelt werden, enthält die Antwort die Betriebsnummer der Krankenkasse, bei der im Abfragezeitpunkt die Mitgliedschaft bestand.
  • Sollte keine Mitgliedschaft ermittelt werden können, erhalten Sie hierzu eine Information. In diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber zu weiteren Ermittlungen beim Beschäftigten verpflichtet.

Zur elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung informierten wir in unserer Januarausgabe 2024. Die Umsetzung ließ leider auf sich warten. Seit dem 01.09.2024 steht Ihnen als Nutzer bzw. Nutzerin des SV-Meldeportals die Funktion uneingeschränkt zur Verfügung.

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