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Steuerrechtliche Angaben
Hinzurechnungsbetrag Info schließen
Die Eingabe erfolgt entsprechend der individuellen ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Arbeitnehmers.
Freibetrag Info schließen
Die Eingabe erfolgt entsprechend der individuellen ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Arbeitnehmers.
Kinderfreibetrag 0.0 0.5 1.0 1.5 2.0 2.5 3.0 3.5 4.0 4.5 5.0 5.5 6.0 6.5 7.0 7.5 8.0 8.5 9.0 9.5 10.0
Kirchensteuer nein ja, evangelisch ja, katholisch ja, sonstige
Steuerklasse I II III IV V VI Pauschal Steuerfrei
Faktor
Pauschal 20 % von AG 25 % von AG 20 % von AN 25 % von AN
Tabelle Allgemeine Tabelle Besondere Tabelle
Bundesland Info schließen
Wählen Sie das zutreffende Bundesland aus, in dem der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort hat (§§ 9-10 SGB IV, nicht zu verwechseln mit Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn).
Hat der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort in Bremen oder Saarland , und liegt eine Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerkammer vor, wählen Sie bitte "Bremen mit Kammer", bzw. "Saarland mit Kammer" aus.
Die Auswahl des Bundeslandes entscheidet, welche Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung (Ost bzw. West) angewandt wird, und die Zugrundelegung des korrekten Kirchensteuersatzes.
Angaben zur Sozialversicherung Beitragsgruppe KV 0 = kein Beitrag 1 = allgemeiner Beitrag 2 = erhöhter Beitrag 3 = ermäßigter Beitrag 4 = Beitrag zur landw. KV 5 = AG-Beitrag zur landw. KV 6 = Pauschalbeitrag für GFB
Geben Sie hier den Beitragssatz Ihrer Krankenkasse in Prozent ein:
Beitragsgruppe RV 0 = kein Beitrag 1 = voller Beitrag 3 = halber Beitrag 5 = Pauschalbeitrag GFB
Beitragsgruppe AV 0 = kein Beitrag 1 = voller Beitrag 1 = Bezugsgröße 2 = halber Beitrag
Beitraggruppe PV 0 = kein Beitrag 1 = voller Beitrag 2 = halber Beitrag
Geburtsdatum Info schließen
Wichtig für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags für Arbeitnehmer über 64 Jahre, und die Berechnung der Zuschlagspflicht zur Pflegeversicherung.
Elterneigenschaft Info schließen
Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft zahlen nach dem vollendeten 23. Lebensjahr einen PV-Beitragszuschlag von 0,60 % (bis 06/2023 = 0,35 %, bis 12/2021 = 0,25 %).
Seit 1. Juli 2023 gilt für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein PV-Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten; berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätten.
Personengruppe 101 = SV-pflichtige ohne besond. Merkmale 102 = Auszubildende 105 = Praktikanten 106 = Werkstudenten 109 = Geringfügig entlohnte Beschäftigte 110 = Kurzfristig Beschäftigte 119 = Altersvollrentner, rentenversicherungsfrei 120 = Altersvollrentner, rentenversicherungspflichtig 121 = Auszubildende Geringverdienergrenze 122 = Auszubildende außerbetr. Einrichtung 123 = Personen im FSJ, FÖJ, BundesFrwDienst
Wichtiger Hinweis:
Bei den Personengruppen 121, 122 und 123 kommt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Anwendung;
auch wenn die zuständige Krankenkasse einen geringeren Zusatzbeitrag erheben sollte.
Gleitzone 0 = Gleitzone, jedoch keine Anwendung in RV 1 = Regelmäßige Entgelte in der Gleitzone 2 = Gleitzone, jedoch schwankende Entgelte 9 = Keine regelmäßigen Entgelte in der Gleitzone
Übergangsbereich Info zur Übergangsregelung öffnen
Übergangsbereich (Midijob) Info schließen
Vom 1.1.2024 an liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt (bis 31.12.2023 = 520,01 bis 2.000,00 EUR, bis 31.12.2022 = 520,01 bis 1.600,00 EUR, bis 30.9.2022 = 450,01 bis 1.300,00 EUR).
Übergangsregelung Gleitzone