Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz in Deutschland hat verschiedene Rechtsgrundlagen. Als Gesetze zu nennen sind insbesondere das Arbeitsschutz-, das Mutterschutz- und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Daneben gibt es eine Vielzahl von Verordnungen, die den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz regeln, z. B. die ArbeitsstättenV, BaustellenV,  LasthandhabV, MutterschutzrichtlinienV (MuSchRiV) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV).

Der Arbeitgeber, der in erster Linie für den Arbeitsschutz verantwortlich ist, hat u.a. folgende Aufgaben:

  1. Er muss die Arbeitsplätze nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ausstatten.

  2. Er hat den Arbeitnehmer auf seine Kosten arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn er dies wünscht oder wenn es in einer Verordnung vorgeschrieben ist.

  3. Es sind die erforderlichen Mittel zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes bereitzustellen, wie spezielle Schutzanzüge oder Bildschirmbrillen.

  4. Es besteht die Verpflichtung, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung) und geeignete Maßnahmen festzulegen.

  5. Die Gefährdungen und zu treffende Maßnahmen sind zu dokumentieren. Einzelheiten enthalten die einschlägigen Verordnungen.

  6. Der Arbeitgeber hat die Kosten des Arbeitsschutzes zu tragen.

  7. Der Arbeitgeber hat eine Reihe von Unterrichtungs- und Unterweisungspflichten, die in den einzelnen Verordnungen konkretisiert werden.

Aber auch die Arbeitnehmer haben Mitwirkungspflichten, deren Umfang sich nach ihren Möglichkeiten richtet. Auf der anderen Seite haben sie auch ein Vorschlagsrecht und können sich bei den zuständigen Stellen beschweren, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt z. B. auch, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Nichtraucherschutz nicht nachkommt. Bei besonderer Gefahr können Arbeitnehmer sogar ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen.

Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden

In den meisten Bundesländern haben die Gewerbeaufsichtsämter (Amtsbezeichnungen variieren je nach Bundesland) die Aufgabe, die Betriebe zu kontrollieren, ob sie die Anforderungen an gesunde Arbeitsplätze erfüllen. Sie  haben diese aber auch in Arbeitsschutzangelegenheiten zu beraten. Anders als die Berufsgenossenschaften werden sie branchenübergreifend in einem bestimmten örtlichen Gebiet tätig.

Bereits 2021 ist in Teilen das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG) in Kraft getreten (weitere Teile wurden zum 1.4.2024 umgesetzt). Es enthält u.a. folgende Regelungen:

  • Mindestbesichtigungsquote (für alle Betriebe),
  • in der Fleischindustrie: Werkverträge, Verbot von Leiharbeit (Ausnahmen für Kleinbetriebe), elektronische – manipulationsgesicherte – Zeiterfassung,
  • zu Gemeinschaftsunterkünften (Erweiterung der jeweiligen Arbeitsstättenverordnung in allen Branchen).

Hitze am Arbeitsplatz

Gemäß § 618 BGB haben Arbeitgeber die Verpflichtung, Maßnahmen gegen zu hohe Hitze am Arbeitsplatz zu ergreifen. Dazu gehört u. a. das Zur-Verfügung-Stellen geeigneter Arbeitsräume. Die zugehörige Arbeitsstättenverordnung regelt, die Einzelheiten. Sind die Temperaturen besonders hoch können Arbeitgeber z. B. – vorausgesetzt, die Mitarbeiter sind damit einverstanden – die Arbeitszeit verkürzen oder den Arbeitsbeginn in die frühen Morgenstunden vorverlegen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) machen dazu weitere Vorgaben.

Die erforderlichen Maßnahmen sind je nach Temperatur und Arbeitsplatz sowie Tätigkeitsart (z. B. am Schreibtisch oder an Maschinen) unterschiedlich.

Bei über 35 Grad Celsius Raumtemperatur darf weder in Büros noch Maschinenhallen gearbeitet werden. Hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit seine Beschäftigten in kühlere Räume umzusetzen, muss er  sie ggf. unter Entgeltfortzahlung nach Hause schicken.

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