
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Aushänge
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Reihe von Gesetzen an geeigneter Stelle auszuhängen und auf diese Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus gibt es auch noch einige tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Aushangpflichten.
Übersicht über die wichtigsten Aushangpflichten:
Gesetz | Paragraf | Inhalt |
Arbeitszeitgesetz (Pflicht eingeschränkt durch BEG IV, "übliche Informations- und Kommunikationstechnik") | § 16 Abs. 1 | Aushang des Gesetzestextes (einschließlich der für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bzgl. Arbeitszeit) |
Betriebsverfassungsgesetz | § 77 Abs. 2 | Auslegen der für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 | Aushang des Gesetzestextes und des § 61b ArbGG, Informationen über zuständige Beschwerdestellen |
Jugendarbeitsschutzgesetz (Pflicht eingeschränkt durch BEG IV, "übliche Informations- und Kommunikationstechnik") | §§ 47, 48 | Aushang des Gesetzestextes und der Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betrieben mit mindestens einem Jugendlichen (§ 47), Aushang über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen in Betrieben mit mindestens drei Jugendlichen (§ 48) |
Mutterschutzgesetz | § 26 | Aushang des Gesetzestextes in Betrieben mit mehr als drei beschäftigten Frauen |
Tarifvertragsgesetz | § 8 | Auslegen der für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge |
DGUV Vorschrift 1 | § 24 Abs. 5 | Aushang zu Erster Hilfe, Notfallrufnummern usw. |
z. B. Arbeitsstättenrichtlinie Abschnitt 6 ASR A1.3 | Aushang über Verhalten in Notfällen, eines Flucht- und Rettungsplans, Notfallnummern etc. |
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