
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Auskunftspflicht
Auskunftspflicht von Arbeitnehmern
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, dem Arbeitgeber eine Reihe von Auskünften zu geben. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Voraussetzung für eine Auskunftspflicht ist, dass der Arbeitgeber an der Beantwortung der Frage ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat, das sich zudem auf das bestehende Arbeitsverhältnis beziehen muss. Weiterhin muss die Auskunftsverpflichtung der Bedeutung des Auskunftsinteresses entsprechen und darf keine übermäßige Belastung darstellen. Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber sich die Informationen auch auf andere zumutbare Weise verschaffen kann. Greifen die Fragen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden. Der Persönlichkeitsschutz geht vor, wenn die Fragen in unantastbare Bereiche privater Lebensgestaltung eingreifen.
Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Auch den Arbeitgeber kann eine Auskunftspflicht treffen. Bewirbt sich der Arbeitnehmer bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber, ist dieser berechtigt, über den Arbeitnehmer Auskünfte bei seinem bisherigen Arbeitgeber einzuholen. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist insoweit nicht erforderlich. Soweit der Arbeitnehmer aber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, muss vor der Einholung der Auskunft sein ausdrückliches Einverständnis eingeholt werden.
Eine Auskunftspflicht des bisherigen Arbeitgebers besteht zwar nicht gegenüber dem fragenden Arbeitgeber, wohl aber im Interesse seines ehemaligen Mitarbeiters, um zu vermeiden, dass der potenzielle neue Arbeitgeber negative Schlüsse aus dem Verhalten des alten Arbeitgebers zieht. Arbeitnehmer und bisheriger Arbeitgeber können aber auch vereinbaren, dass keine Auskünfte erteilt werden sollen.
Die Auskunft soll über den Zeugnisinhalt hinausgehen (Zeugnis). Sie muss sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen. Ungünstige Angaben sind soweit wie möglich zu vermeiden, sofern sie sich negativ auf die Stellensuche des Arbeitnehmers auswirken könnten. Der Arbeitnehmer kann Mitteilung darüber verlangen, welche Auskünfte gegeben worden sind.
Werden Auskünfte erteilt, sind aber auch die Datenschutzvorschriften einzuhalten. Aussagen dürfen nur über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers gemacht werden. Keine Auskunft gegeben werden darf über den Inhalt des Arbeitsvertrags, der einzelnen Arbeitsbedingungen oder der Personalakte.
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