
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 6 und 7 SGB V) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem geschätzten regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der JAEG aufnehmen, sind grundsätzlich versicherungsfrei. Wird die JAEG im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht erst zum Jahresende. Dies allerdings nur dann, wenn – bei vorausschauender Betrachtung – das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.
Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Hinzuzurechnen sind zugesicherte Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen, wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar, sobald das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr übersteigt.
Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der JAEG, z. B. bei Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in den Betrieb, bleibt ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus.
Darüber hinaus ist eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unschädlich. Dabei muss die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (maximal drei Monate) sein, da dann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt auszugehen ist.
Entgeltbestandteile und ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts:
Entgeltart | Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt? | |
ja | nein | |
Abschlussgratifikation | x | |
Bereitschaftsdienstvergütungen, die pauschaliert stets oder überwiegend in monatlich gleichbleibender Höhe gezahlt werden | x | |
Bereitschaftsdienstvergütungen (nicht pauschaliert) | x | |
Bezüge aus geringfügig entlohnter Beschäftigung | x | |
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge | x | |
Dreizehntes Monatsgehalt | x | |
Entgelt (Lohn oder Gehalt) | x | |
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung | x | |
Erholungsbeihilfen | x | |
Erschwerniszuschläge, wenn regelmäßig anfallend, jedoch bei monatlich schwankender Höhe | x | |
Fahrgeldpauschale | x | |
Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (pauschal versteuert) | x | |
Familienzuschläge | x | |
Freibeträge für Werbungskosten | x | |
Hinzurechnungsbeträge aus Sachbezug, regelmäßig in gleicher Höhe anfallend | x | |
Jahresprämie (jährlich wiederholende freiwillige Einmalzahlung, in der Höhe im Voraus bestimmt) | x | |
Jubiläumsgeschenke | x | |
Kinderzulagen | x | |
Kraftfahrzeugüberlassung | x | |
Provisionen/Tantiemen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (sowohl individuell-leistungsbezogen als auch unternehmenserfolgsbezogen) | x | |
Provisionen/Tantiemen, die das laufende monatliche Arbeitsentgelt mitprägen (nur individuell-leistungsbezogen) | x | |
Mai-Gratifikation | x | |
Ortszuschlag bei Ledigen | x | |
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge | x | |
Schichtzulagen | x | |
Überstundenvergütung (pauschaliert in gleichbleibender monatlicher Höhe) | x | |
Überstundenvergütung (regelmäßig anfallend, jedoch in schwankender Höhe) | x | |
Überstundenvergütung (unregelmäßig) | x | |
Urlaubsabgeltungen | x | |
Urlaubsgeld (tariflich oder vertraglich im Voraus bestimmt) | x | |
Vermögenswirksame Leistungen | x | |
Zukunftsicherungsleistungen (pauschal versteuert) | x | |
Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten | x | |
Zusagen auf künftige Gehaltserhöhungen | x |
Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, gilt die besondere JAEG, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beträgt im Kalenderjahr 2025 66.150 EUR. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine JAEG, deren Wert sich 2025 auf 73.800 EUR beläuft.
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