
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Kündigungsfristen
Die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB auf
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einen Monat zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat,
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zwei Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat,
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drei Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat,
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vier Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat,
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fünf Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat,
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sechs Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat,
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sieben Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat.
Während der Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB.
Einzelvertraglich können längere Fristen vereinbart werden, wobei für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist gelten darf als für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen ist nur möglich für Aushilfen, die weniger als drei Monate beschäftigt werden, und in Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Die Kündigungsfrist muss im letzten Fall mindestens vier Wochen betragen, wobei von den verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB nach dem Gesetzeswortlaut in § 622 Abs. 5 BGB nicht abgewichen werden darf.
Der folgenden Aufstellung kann man entnehmen, wann eine Kündigung zugehen muss, um wirksam eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2025 herbeiführen zu können.
Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zehn Jahren | ||||
Ende des Arbeitsverhältnisses | Beschäftigungsdauer weniger als 2 Jahre | Beschäftigungsdauer ab 2 Jahren | Beschäftigungsdauer ab 5 Jahren | Beschäftigungsdauer ab 8 Jahren |
Zustellung der Kündigung muss erfolgen bis | Zustellung der Kündigung muss erfolgen bis | Zustellung der Kündigung muss erfolgen bis | Zustellung der Kündigung muss erfolgen bis | |
15.1.2025 | 13.12.2024 | |||
31.1.2025 | 3.1.2025 | 31.12.2024 | 29.11.2024 | 30./31.10.2024 |
15.2.2025 | 17.1.2025 | |||
28.2.2025 | 1.2.2025 | 31.1.2025 | 31.12.2024 | 29.11.2024 |
15.3.2025 | 14.2.2025 | |||
31.3.2025 | 3.3.2025 | 28.2.2025 | 31.1.2025 | 31.12.2024 |
15.4.2025 | 18.3.2025 | |||
30.4.2025 | 2.4.2025 | 31.3.2025 | 28.2.2025 | 31.1.2025 |
15.5.2025 | 17.4.2025 | |||
31.5.2025 | 2.5.2025 | 30.4.2025 | 31.3.2025 | 28.2.2025 |
15.6.2025 | 16.5.2025 | |||
30.6.2025 | 2.6.2025 | 30.5.2025 | 30.4.2025 | 31.3.2025 |
15.7.2025 | 17.6.2025 | |||
31.7.2025 | 3.7.2025 | 30.6.2025 | 30.5.2025 | 30.4.2025 |
15.8.2025 | 18.7.2025 | |||
31.8.2025 | 1.8.2025 | 31.7.2025 | 30.6.2025 | 30.5.2025 |
15.9.2025 | 18.8.2025 | |||
30.9.2025 | 2.9.2025 | 29.8.2025 | 31.7.2025 | 30.6.2025 |
15.10.2025 | 17.9.2024 | |||
31.10.2025 | 2.10.2025 | 30./31.9.2025 | 29.8.2025 | 31.7.2025 |
15.11.2025 | 17.10.2025 | |||
30.11.2025 | 30./31.10.2025* | 30./31.10.2025* | 30.9.2025 | 29.8.2025 |
15.12.2025 | 17.11.2025 | |||
31.12.2025 | 3.12.2025 | 28.11.2025 | 30./31.10.2025* | 30.9.2025 |
* Liegt der Fristbeginn (Tag der Zustellung der Kündigung) auf einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag könnte der Zugang problematisch werden. Zur Sicherheit sollte die Kündigung dann spätestens am letzten Werktag davor zugehen.
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