
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Spenden
Spenden sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind ebenso wie Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b EStG).
Dabei setzen Spenden begrifflich eine freiwillige (ohne rechtliche Verpflichtung) Leistung voraus, die ohne Gegenleistung getätigt wird. Keine Spenden sind danach Eintrittsgelder, Beiträge zu (Sport-) Vereinen, Lose zu einer Wohlfahrtstombola oder der Erwerb von Wohlfahrtsbriefmarken.
Für die Begriffe mildtätig, kirchlich, religiös gelten die §§ 52 bis 54 AO. Der Abzug von Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützigen Zwecke ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist.
Ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden zu politischen Parteien kommt nur bei Zuwendungen an eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in Betracht.
Bei Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Wird auf den zustehenden Ersatz von Aufwendungen (z. B. Benzinkosten, Geldanspruch bei entgeltlicher Tätigkeit) verzichtet, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Spendenabzug hierfür möglich, wenn der Spendenempfänger selbst steuerbegünstigt Spenden in Empfang nehmen kann.
Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom Steuerpflichtigen (= Spender) durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden kann. Es besteht eine Belegvorhaltepflicht. Für Spenden bis zu 300 EUR im Kalenderjahr genügt ein einfacher Nachweis.
Auch Spenden an eine gemeinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der EU sind inzwischen begünstigt.
Spenden sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt inklusive der Spenden für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke. Zuwendungen an politische Parteien sind bis zur Höhe von insgesamt 825 EUR bzw. 1.650 EUR im Fall der Zusammenveranlagung im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist.
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