
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und Arbeitgeber/Arbeitgeberverband), der die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten regelt, Rechtsnormen über die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse enthält und betriebliche sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen kann (§ 1 TVG). Die Vertragsfreiheit der Tarifvertragsparteien ist in Art. 9 Abs. 3 GG garantiert.
Die am häufigsten verbreiteten Formen sind der Verbandstarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und der Haustarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber.
Tarifverträge gelten grundsätzlich für den einzelnen Arbeitnehmer nur, wenn dieser der vertragsschließenden Gewerkschaft angehört bzw. der Arbeitgeber den Tarifvertrag abgeschlossen hat oder zu einer Vereinigung gehört, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat (Tarifbindung). Auch ohne Tarifbindung gilt ein Tarifvertrag, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, § 5 TVG.
Der Tarifvertrag hat für die tarifgebundenen Parteien unmittelbare und zwingende Wirkung. Die in ihm enthaltenen Regelungen sind Mindestarbeitsbedingungen und können nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Soweit allerdings sogenannte Öffnungsklauseln bestehen, liegt die konkrete Ausgestaltung der Normen bei den Betriebsparteien und kann z. B. durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Im Jahr 2010 gab das Bundesarbeitsgericht seinen jahrzehntealten Grundsatz der Tarifeinheit ("Ein Betrieb - ein Tarifvertrag") auf und erlaubt nun mehrere konkurrierende Tarifverträge pro Betrieb.
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