Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Werbungskosten

Werbungskosten sind alle Aufwendungen zum Erwerb bzw. zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen, z. B. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die durch seinen Beruf veranlasst sind. Der Begriff der Werbungskosten ist insoweit deckungsgleich mit dem der Betriebsausgaben. Werbungskosten können auch anfallen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird (vorweggenommene Werbungskosten, z. B. Bewerbungskosten).

Für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 EUR vorgesehen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei Ehegatten steht jedem der Pauschbetrag zu.

Arbeitsmittel werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein PC wird z. B. über drei Jahre abgesetzt. Wird er z. B. in 2025 angeschafft, kann er sofort unabhängig von der Höhe der Kosten abgeschrieben werden.

Werbungskosten fallen neben Arbeitsverhältnissen insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Kapitaleinkünften an.

Zur Vermeidung von Einzelnachweisen können in bestimmten Fällen Pauschbeträge geltend gemacht werden. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Bei Renten wird ein Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR abgezogen.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers können unter bestimmten Voraussetzungen als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug über einen beim Finanzamt zu stellenden Lohnsteuerermäßigungsantrag berücksichtigt werden. Auch die Aufwendungen für ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, für ein Zweitstudium bzw. für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Wer z. B. zu Hause nur eine Arbeitsecke nutzt und die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind, kann für bis zu 210 Tage pro Tag 6 EUR pauschal als Home-Office-Pauschale geltend machen. Das sind also höchstens 1.260 EUR.

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