Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

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Arbeitsunfall

(§ 8 SGB VII) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Voraussetzung für Versicherungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls ist grundsätzlich, dass der Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit entstanden ist.

Versichert sind alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten aus dem Unternehmer objektiv dienlich sein können. Dazu gehören die Tätigkeit für die der Arbeitnehmer beschäftigt wird, aber u. a. auch Dienstreisen und die Instandhaltung von Arbeitsgeräten. Auch für betriebliche Veranstaltungen besteht Versicherungsschutz. Die Teilnahme am Betriebssport ist dann versichert, wenn sie u. a. dem Ausgleich für die Belastungen während der Arbeit dient und die Grenze zum Wettkampfsport nicht überschritten wird. Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist auch dann unfallversichert, wenn Betriebsleiter oder Unternehmer nicht persönlich anwesend sind. Die Anwesenheit des Abteilungs- oder Teamleiters reicht aus (BSG, Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R).

Unterbricht der Versicherte die Tätigkeit für eine private Verrichtung oder macht er einen Umweg, so besteht für diese Zeit grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich u. a. auch auf Unfälle von:

  • Kindern im Kindergarten,

  • Schülern während des Besuchs von allgemeinen oder berufsbildenden Schulen,

  • Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,

  • Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten,

  • Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,

  • Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosengeld II-Empfänger, die der Meldepflicht unterliegen und einer Aufforderung des zuständigen Trägers nachkommen.

Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem Weg von und zu einer Tätigkeit, die unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Wegeunfall). Dabei sind auch Umwege versichert, die z. B. notwendig werden,

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,

  • bei Fahrgemeinschaften oder

  • bei Umleitungen.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt für den Versicherten dabei mit dem Verlassen der Wohnung ab der Außenhaustür. Unfälle im Home-Office, die aus den typischen Risiken der privaten Lebenssphäre resultieren (Treppensturz), sind nach bisherigem Recht keine Arbeitsunfälle im Sinne der Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 2/15 R).

Durch die deutlich erhöhte Zahl der im Homeoffice Tätigen während der Corona-Pandemie sah sich der Gesetzgeber gezwungen die versicherten Tätigkeiten zu erweitern (im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes). Nunmehr ist auch der Gang in die Küche, zur Toilette und sogar die Fahrt zum Bringen/Abholen der Kinder in die/aus der KiTa/Schule grundsätzlich abgesichert, genauso als wäre der Beschäftigte im Unternehmen tätig gewesen. Deshalb hat das BSG mit Urteil vom vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R entschieden, dass auch ein Treppensturz auf dem Weg von den Wohn- in die Büroräume ein Arbeitsunfall sein kann.

Führt der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss dies vom Arbeitgeber durch eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es nicht auf das Verschulden des Versicherten an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die der Versicherte sich vorsätzlich zugezogen oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt grundsätzlich nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden ein.

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