Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

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Bürgergeld

(§ 19 SGB II) Das Bürgergeld ist Teil der im SGB II geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, kommt nach einer Bedürftigkeitsprüfung die Zahlung von Bürgergeld in Betracht. Zum 1.1.2023 wurde das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt.

Das Bürgergeld umfasst 2025

  1. den Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige Aufwendungen des täglichen Lebens

    • für Alleinstehende oder Alleinerziehende in Höhe von bundeseinheitlich 563 EUR,

    • 506 EUR für volljährige Partner,

    • 451 EUR für sonstige Volljährige,

    • 471 EUR für Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17,

    • 390 EUR für Kinder im Alter zwischen 6 und 13,

    • 357 EUR für Kinder, die jünger als 6 Jahre sind,

  2. den Mehrbedarf für Alleinerziehende, bei Mutterschutz, Behinderung,

  3. Kosten für Unterkunft und Heizung,

  4. einen befristeten Zuschlag, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde und

  5. weitere Sozialleistungen, wie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Eigenes Einkommen und Vermögen wird auf das Bürgergeld angerechnet. Hierbei gibt es Ausnahmeregelungen bzw. Freibeträge. Ist das Einkommen oder das Vermögen zu hoch, wird Bürgergeld nicht oder erst dann gezahlt, wenn das Vermögen abgebaut ist.

Zuständig für die Leistungserbringung ist die aus der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Haben kommunale Träger von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht, werden auch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt durch die Kreise und kreisfreien Städte erbracht. Sofern Kommunen sich weder an der Arbeitsgemeinschaft beteiligen noch von dem Optionsrecht Gebrauch machen, ergibt sich eine geteilte Zuständigkeit. Die Kommunen gewähren dann ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Einmalleistungen.

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