Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Beschäftigungsverbote

Bestehen für  Arbeitnehmer Beschäftigungsverbote, dürfen sie ihre Arbeit nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang aufnehmen. Es gibt folgende Formen von Beschäftigungsverboten:

Absolutes Beschäftigungsverbot: Es gilt für alle Arbeitnehmer eines bestimmten Personenkreises ohne weitere Voraussetzungen kraft Gesetzes. Dazu zählen beispielsweise die Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes (§§ 3 - 6 MuSchG).

Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot: Dieses Verbot ergibt sich aus der ärztlichen Weisung, einen Arbeitnehmer z. B. für einen bestimmten Zeitraum oder mit einer bestimmten Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zu beschäftigen. Im Mutterschutzrecht gilt z. B. ein individuelles Beschäftigungsverbot, wenn der Arzt bescheinigt, dass im Falle einer Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Bei Jugendlichen ist ein solches Verbot möglich, wenn die Arbeit ihre individuelle physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigt.

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot: Es untersagt jede Art von Beschäftigung des Arbeitnehmers. So ist Asylbewerbern in den ersten Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet jede Aufnahme einer Beschäftigung untersagt (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Ausnahmen siehe unter Ausländische Arbeitnehmer. Ein weiteres grundsätzliches oder auch generelles Beschäftigungsverbot besteht während des Urlaubs des Arbeitnehmers.

Partielles Beschäftigungsverbot: Es verbietet nur den Einsatz des Arbeitnehmers für bestimmte Arbeiten. So dürfen Jugendliche z. B. keine Tätigkeiten verrichten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder durch die sie sittlich gefährdet werden, (§ 22 JArbSchG).

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