
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Kurzfristige Beschäftigung
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, müssen immer beide Grenzen überprüft werden. Wird eine der beiden Grenzen nicht überschritten, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten. Durch Zusammenrechnung einzelner Beschäftigungen kann Versicherungspflicht entstehen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 556 EUR überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten und damit in vielen Fällen versicherungsfreien Beschäftigung (Sonderfall Rentenversicherung) erfüllt.
Bei der Prüfung, ob der Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, sind die Zeiten mehrerer nebeneinander oder aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. Auch in diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit in vielen Fällen Versicherungsfreiheit (Sonderfall Rentenversicherung) vorliegt.
Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge zu leisten.
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