
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Pflegeversicherung
(SGB XI) Alle Personen, die krankenversicherungspflichtig sind, sind ebenso pflichtversichert in der Pflegeversicherung. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, können sich jedoch innerhalb bestimmter Fristen befreien lassen und eine private Pflegeversicherung wählen. Wer pflegeversicherungsfrei wird, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern. Für die Ehegatten und Kinder der Versicherten besteht eine Familienversicherung analog derjenigen in der GKV. Versicherte der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, deren Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen.
Die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bestehen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts bei den Krankenkassen. Organe der Pflegekasse sind die Organe der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist. Die private Pflegeversicherung wird von den privaten Krankenversicherern durchgeführt.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden aus den beitragspflichtigen Einnahmen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhoben. Der Beitragssatz beträgt 3,4 %. Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag grundsätzlich von Arbeitgebern und Versicherten je zur Hälfte getragen. Eine Sonderregelung besteht in Sachsen, da dort auf die Abschaffung eines gesetzlichen Feiertages im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung verzichtet wurde. Arbeitgeber sind in Sachsen mit 1,025 % und die Versicherten mit einem Beitrag von 2,025 % beteiligt.
Kinderlose Mitglieder haben mit Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % zu zahlen. Mit dem Beitragszuschlag wird das Mitglied allein belastet. Für Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, wird kein Beitragszuschlag erhoben. Für Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es Abschläge.
Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhält, wer pflegebedürftig und versichert ist und einen Antrag stellt. Darüber hinaus ist eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung zu erfüllen.
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