Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

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Familienversicherung

(§ 10 SGB V) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Angehörige des Mitglieds die Möglichkeit der kostenlosen Familienversicherung. Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte bzw. der Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) des Mitglieds, die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, Adoptivkinder, Adoptivpflegekinder, Stiefkinder und Enkel (nur, wenn das Mitglied sie tatsächlich überwiegend unterhält) sowie Pflegekinder (wenn sie wie Kinder mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft verbunden sind). Der Anspruch besteht nur, wenn der Angehörige folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  2. kein vorrangiger Anspruch aufgrund einer eigenen Versicherung,

  3. keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht; Ausnahme: Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung,

  4. keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit,

  5. kein eigenes Gesamteinkommen von mehr als monatlich 535 EUR (1/7 der monatlichen Bezugsgröße von 3.745 EUR im Jahr 2025). Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte liegt bei 556 EUR (2025).

Der Anspruch besteht für Kinder

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Schulausbildung oder beruflicher Ausbildung, freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr bzw. Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes; der Anspruch verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht, wenn hierdurch die Ausbildung unterbrochen wurde,

  • ohne Altersbegrenzung, wenn die Kinder wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss während der Familienversicherung eingetreten sein.

Kein Anspruch besteht für Kinder, wenn nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und die Einnahmen (ohne Familienzuschläge) des mit dem Kind verwandten Höherverdienenden regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025 = 6.150,00 EUR) übersteigen und beide Elternteile miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. Wird das Recht zur Krankenkassenwahl aufgrund einer neuen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ausgeübt, beginnt die Familienversicherung mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft. Wird das Wahlrecht aus anderen Gründen ausgeübt, beginnt die Familienversicherung mit dem Tag des Eingangs der Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse. Die Familienversicherung ist ausgeschlossen für die Dauer der Schutzfristen nach dem MuSchG sowie der Elternzeit, wenn zuletzt vor diesen Zeiträumen keine gesetzliche Krankenversicherung des Angehörigen bestand. Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld, ansonsten besteht ein Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Eine weitere Ausnahme von der Familienversicherung gilt für Bürgergeld-Empfänger. Jeder Bürgergeld-Empfänger ab 15 Jahren ist eingenständiges Mitglied der Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).Diese Versicherungspflicht hat gegenüber der Familienversicherung Vorrang.

Kinder bis 14 Jahren im Sozialgeldbezug bleiben weiterhin in der Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert.

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