
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Probezeit
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden, in der sich sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gegenseitig "testen". Vorgeschrieben ist gemäß § 20 BBiG eine Probezeit nur für Berufsausbildungsverhältnisse; diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Eine gesetzliche Höchstdauer der Probezeit, die in allen anderen Fällen ausdrücklich vereinbart werden muss, gibt es nicht. Allerdings kann die verkürzte Probezeitkündigungsfrist nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten genutzt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten setzt zugleich der Kündigungsschutz ein, wenn dessen Voraussetzungen gemäß KSchG vorliegen. Eine längere Probezeit als sechs Monate ergibt daher keinen Sinn.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Längere Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag bestimmt werden, kürzere nur durch Tarifvertrag. Schwerbehinderte Menschen können in der Probezeit ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Allerdings muss ggf. eine bestehende Schwerbehindertenvertretung im Betrieb beteiligt werden.
Die Probezeit kann sowohl als befristetes Probearbeitsverhältnis wie auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Bewährt sich der Arbeitnehmer nicht, läuft das befristete Probearbeitsverhältnis automatisch aus. In den Fällen der vorgeschalteten Probezeit dagegen muss der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Es kann aber aus anderen Gründen eine unwirksame Kündigung vorliegen, insbesondere wegen Betriebsübergangs, Sittenwidrigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Maßregelungsverbot, das es verbietet, jemanden zu benachteiligen, der in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, z. B. auf eine untertarifliche Bezahlung hinweist. Insbesondere muss vor Ausspruch einer Kündigung während der Probezeit auch der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG angehört werden.
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