Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Studierende

(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) Studierende sind im Allgemeinen bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei über ihre Eltern familienversichert, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind. Der Anspruch verlängert sich ggf. um die Zeit eines z. B. Bundesfreiwilligendienstes. Für Studierende, die als Ehegatten familienversichert sind, gibt es keine Altersbegrenzung.

Besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung und auch keine andere vorrangige Krankenversicherung, sind eingeschriebene Studierende selbst gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung ist in den drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag möglich.

Der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung beträgt ab Wintersemester 24/25 87,38 Euro evtl. plus kassenindividuellen Zusatzbeitrag . Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab Wintersemester 24/25 monatlich 29,07 Euro. Für Studierende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, fällt ein Beitragszuschlag von monatlich 5,13 Euro an. Für Studierende mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es Abschläge. Ab 1.1.2025  wird der Pflegebeitragssatz auf 3,6 bzw. 4,2 % (Kinderlose) erhöht. Dadurch ergibt sich ein Beitrag zur Pflegeversicherung von 30,78 Euro bzw. 35,91 Euro, Abschläge werden gegebenenfalls berücksichtigt.

Bezieher von Ausbildungsförderung erhalten einen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (§ 13a BAföG). Der monatliche Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beträgt ab Wintersemester 24/25 137,00 Euro.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Semester, bei späterer Einschreibung frühestens mit dem Tag der Einschreibung bzw. der Rückmeldung. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endet spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann die Versicherungspflicht maximal bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres bestehen bleiben  (BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Die Mitgliedschaft endet einen Monat nach Ende des letzten Semesters, für das Versicherungspflicht besteht, spätestens mit der Exmatrikulation. Im Anschluss ist i. d. R. eine freiwillige Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung) möglich.

Ordentlich Studierende einer Hochschule sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung

  • an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder

  • von vornherein auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet oder

  • lediglich auf die Semesterferien begrenzt ist.

In Einzelfällen kann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden auch während der Vorlesungszeit Versicherungsfreiheit bestehen. Allerdings nicht, wenn die Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis ausgeübt wird. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit nicht an.

In der Rentenversicherung sind alle Studierenden, die eine Beschäftigung während des Studiums ausüben, grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

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