Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Umlagen

Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert. Die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (Beitragsbemessungsgrundlage). Das Arbeitsentgelt ist dabei höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

U1: An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

U2: Unabhängig von der Größe nehmen an der U2 grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Das gilt auch für Unternehmen, die keine weiblichen Mitarbeiter beschäftigen.

Die Einzugsstellen (= die zuständigen Krankenkassen) ziehen neben der U1- und  U2-Umlagen auch die Umlage zum Insolvenzgeld monatlich von den Arbeitgebern ein. Die Krankenkassen leiten die Umlagegelder für das Insolvenzgeld unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

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