
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Entgeltfortzahlungsversicherung
Die Entgeltfortzahlungsversicherung dient der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen, die durch Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und Mutterschaft entstehen. Sie wird durch die Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft) finanziert. Das Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) regelt das Verfahren, wonach alle Krankenkassen (Ausnahme: Landwirtschaftliche Krankenkasse) die Entgeltfortzahlungsversicherung durchführen. Für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in Privathaushalten ist ausschließlich die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See zuständig. Die Umlagebeiträge werden aus dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Einmalzahlungen bleiben allerdings unberücksichtigt.
Die Kreise der teilnehmenden Unternehmen an den Umlageverfahren unterscheiden sich: Während am U2-Verfahren grundsätzlich alle Arbeitgeber teilnehmen (wie viele Beschäftigte ein Unternehmen hat, ist nicht von Bedeutung; auch Arbeitgeber sind beteiligt, die nur Auszubildende, geringfügig tätige Arbeitnehmer, schwerbehinderte Menschen oder nur Männer beschäftigen), ist das U1-Verfahren auf Arbeitgeber beschränkt, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl sind die beschäftigten Arbeiter und Angestellten, jedoch u. a. nicht die Auszubildenden des Betriebes zu berücksichtigen.
Erstattet werden im U1-Verfahren je nach Satzungsregelung zwischen 40 und 80 % der Arbeitgeberaufwendungen an erkrankte Arbeitnehmer und Auszubildende in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ohne Einmalzahlungen. In der Regel bieten die Krankenkassen unterschiedliche Erstattungssätze an. Die Erstattung der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kann jedoch durch Satzungsregelung der Krankenkasse beschränkt werden. Die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sowie fortgezahltes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2-Verfahren) werden in voller Höhe erstattet.
Die Erstattung kann mit der Auszahlung des fortgezahlten Entgelts beantragt werden.
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