Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Beitragsberechnung

Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz zur Krankenversicherung wurde ab 1.1.2015 auf 14,6 % festgesetzt (ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %). Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben; dieser wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berechnen, wird jeweils der halbe Beitragssatz des jeweiligen Versicherungszweiges mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt multipliziert und das Ergebnis verdoppelt.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden grundsätzlich als Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach folgendem Beispiel mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500 EUR und einem fiktiven kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 2,5 % berechnet:

Berechnung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils (2025)

Krankenversicherung
2.500 EUR x 7,3 %
(14,6 % : 2)
= 182,50 EUR
2.500 EUR x 1,25 %
(2,5 % : 2)
= 31,25 EUR
   
Pflegeversicherung
2.500 EUR x 1,8 %
(3,6 % : 2; ohne Beitragszuschlag für Kinderlose)
= 45,00 EUR
   
Rentenversicherung
2.500 EUR x 9,3 %
(18,6 % : 2)
= 232,50 EUR
   
Arbeitslosenversicherung
2.500 EUR x 1,2 %
(2,6 % : 2)
= 32,50 EUR
   
Summe = 523,75 EUR
   

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt demnach 1.047,50 EUR (523,75 x 2).

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