
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(§ 28d SGB IV) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für die versicherungspflichtig Beschäftigten als Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt. Gleiches gilt für den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,60 %, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die Insolvenzgeldumlage. Die Pauschalbeiträge bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und die Rentenversicherungspflichtbeiträge der Arbeitnehmer sind an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.
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