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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die betriebsinterne Interessenvertretung aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebes.

Die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich nach ihrer Intensität in Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unterteilen. Das Mitbestimmungsrecht als stärkstes Beteiligungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats die Maßnahme nicht einseitig durchführen darf. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Mitbestimmung über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht erzwungen werden (erzwingbare Mitbestimmung).

Zu unterscheiden ist bei den Mitbestimmungsrechten zwischen Zustimmungsverweigerungs- und Initiativrechten. Während der Betriebsrat im Falle der Zustimmungsverweigerung nur auf ein Vorgehen des Arbeitgebers reagieren kann, kann er, wenn ihm ein Initiativrecht zusteht, auch von sich aus eine Maßnahme vorschlagen und deren Durchsetzung über die Einigungsstelle erzwingen.

Für soziale Angelegenheiten ist in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt, wann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Eine Regelungskompetenz besteht aber nur dann, wenn die Angelegenheit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen bereits normiert ist oder unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der keine andere Regelung zulässt. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten bezieht sich auf folgende Bereiche (s. § 87 Abs 1 Nr. 1 - 14 BetrVG):

  • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb;

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage;

  • vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung von Arbeitsentgelt;

  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und -pläne sowie die Festlegung der zeitlichen Lage von Urlaub für einzelne Arbeitnehmer, soweit kein Einverständnis erzielt werden kann;

  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

  • Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von betrieblichen Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

  • Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen und Festlegung der Nutzungsbedingungen;

  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung;

  • Festsetzen der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte (Geldfaktoren inbegriffen);

  • Grundsätze für betriebliches Vorschlagswesen;

  • Grundsätze für Durchführung von Gruppenarbeit;

  • Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Einen großen Bereich bilden die Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erzwingbare Mitbestimmungsrechte bestehen in folgenden Fällen:

  • innerbetriebliche Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG);

  • Inhalt von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG);

  • Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen und Auswahl der Teilnehmer (§ 98 BetrVG);

Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG).

Zum 18.6.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten.

Es enthält Anpassungen/Erweiterungen im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes, der Betriebsratswahlen und im Zusammenhang mit dem Datenschutz und Künstlicher Intelligenzen. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Betriebsräte zur Veranstaltung von Sitzungen in Form von Video- bzw. Telefonkonferenzen nicht nur während der Coronazeit eingeräumt (vergleiche § 30 Absätze 2 und 3 BetrVG).  Priorität sollen aber nach wie vor Präsenzsitzungen haben. Außerdem wurde der Themenbereich der mobilen Arbeit (Homeoffice) in den Mitbestimmungskatalog des § 87 BetrVG aufgenommen (Nr. 14).

Am 25.7.2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft getreten. Es ergänzt die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, in denen das Arbeitsentgelt von Betriebsräten thematisiert wird. Anlass der Gesetzesänderung war u.a. ein Urteil des BGH vom 10.1.2023, 6 StR 133/22. Dort wurde zulasten der Entscheidungsträger eines bedeutenden deutschen Unternehmens auf Untreue erkannt, weil die Vergütung der Betriebsräte nach Ansicht des Gerichts überhöht war. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 37 Absatz 4 BetrVG festgelegt, dass zur Absicherung beider Seiten die Vergütungsgrundsätze durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden können. Darüber hinaus wurde das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG ergänzt.

Rechtsprechungsempfehlungen

BAG, Beschluss vom 17.10.2023, 1A ABR 24/22 (Mitbestimmungsrecht bezüglich Handyverbot bei der Arbeit)

BAG, Beschluss vom 16.7.2024, 1 ABR 16/23 (Mitbestimmungsrecht bzgl. Verwendung eines Headsets)

BAG, Beschluss vom 7.2.2024, 7 ABR 8/23 (Online- statt Präsenzschulungen für den Betriebsrat?)

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