Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

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Einmalzahlung

(§ 23a SGB IV) Zu den Einmalzahlungen gehören Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Beispiel 2025:

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2025 66.150 Euro
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV 2025 96.600 Euro
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt 5.000 Euro
Urlaubsgeld im Mai 2025 5.000 Euro
Weihnachtsgeld im November 2025 5.000 Euro

a) Beitragsberechnung für Mai 2025

  KV/PV Euro RV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai 2025 27.562,501) 40.250,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai 2025 25.000,00 25.000,00
Differenz 2.562,50 15.250,00
Urlaubsgeld Mai 2024 5.000,00 5.000,00
Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig 2.562,50 5.000,00

b) Beitragsberechnung für November 2025

  KV/PV Euro RV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis November 2025 60.637,501) 88.550,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November 2025 60.000,00 60.000,00
Differenz 637,50 29.050,00
Weihnachtsgeld November 2025 5.000,00 5.000,00
Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig 637,50 5.000,00

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2025 = 66.150 Euro; 66.150 x 150 Tage/Mai 2025 (bzw. 330 Tage/November 2025) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2025 = 96.600 Euro; 96.600 x 150 Tage/Mai 2025 (bzw. 330 Tage/November 2025) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.

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