
Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk
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Krankengeld
(§ 44 SGB V) Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkasse, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich der Krankenkasse durchgängig nachgewiesen wird.
Die leistungsauslösenden Tatbestände für den Anspruch auf Krankengeld sind:
-
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit,
-
stationäre Krankenhausbehandlung zulasten der Krankenkasse,
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stationäre Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zulasten der Krankenkasse,
-
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes,
-
nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch,
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krankheitsbedingte Sterilisation.
Für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige und Arbeitnehmer ohne Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung (z. B. unständig und kurzzeitig Beschäftigte) ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Diese Personenkreise haben jedoch die Möglichkeit, eine Versicherung mit gesetzlichem Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu wählen (Wahlerklärung). Dafür findet anstelle des ermäßigten Beitragssatzes dann der allgemeine Beitragssatz Anwendung.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt bei Arbeitnehmern 70 % des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Es darf jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts aus dem Bruttoarbeitsentgelt sind die gesetzlichen Abzüge, d. h. Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitnehmer trägt, zu berücksichtigen. Die Entgeltbescheinigungen werden vom Arbeitgeber auf elektronischem Wege der Krankenkasse übermittelt. Es ergeben sich folgende bundeseinheitliche Krankengeldhöchstwerte:
Krankengeldhöchstwerte 2025 | |||
Monatlich | Kalendertäglich | ||
Brutto | Netto* | Brutto | Netto* |
3.858,90 EUR | 3.380,40 EUR | 128,36 EUR | 112,68 EUR |
*Bei Versicherungspflicht zur RV/AlV/PV (RV = 18,6 %; AlV = 2,6 %; PV = 3,6 %).
Beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die in den zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden, fließen in die Krankengeldberechnung ein. Das Krankengeld darf in diesen Fällen, zusätzlich zu den vorgenannten Höchstbeträgen, den laufenden Nettolohn vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht übersteigen.
Das Krankengeld wird jährlich der aktuellen Einkommensentwicklung angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 = 1,0611. Das Krankengeld wird – solange die Arbeitsunfähigkeit besteht – zeitlich unbegrenzt gewährt. Wegen derselben Erkrankung besteht der Anspruch jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Das Krankengeld endet außerdem, wenn Vollrente wegen Alters, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder gleichgestellte Renten zugebilligt werden. Ist über den Rentenbeginn hinaus ggf. Krankengeld gezahlt worden, erhält die Krankenkasse die Rente für die Zeit der Überschneidung, höchstens jedoch das für diese Zeit tatsächlich gezahlte Krankengeld. Ein eventuell überschießender Krankengeldbetrag kann vom Versicherten nicht zurückgefordert werden. Bei Bewilligung einer Teilrente wegen Alters, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer vergleichbaren Leistung wird das Krankengeld in Höhe dieser Leistung gekürzt, wenn die Rente von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt wird.
Die Höhe des Krankengeldes und der Zahlungszeitraum sind von der Krankenkasse an das Finanzamt zu melden. Über die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) erfolgt eine maschinelle Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung.
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