Sozialversicherungslexikon – Ihr Online-Nachschlagewerk

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

Die einfache Suchfunktion bietet einen schnellen Einstieg in das Lexikon, Verknüpfungen der Stichwörter untereinander bieten dann Hinweise zu weiterführenden Inhalten.

Wählen Sie ein Thema aus der folgenden Liste:

oder durchsuchen Sie das Lexikon nach einem Suchbegriff:

Geringfügige Beschäftigung

(§ 8 SGB IV) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 556 EUR im Monat regelmäßig nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer (drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Während die kurzfristige Beschäftigung auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, unterliegt die geringfügig entlohnte Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist eine Befreiung auf Antrag möglich.

Die Unterscheidung, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie einen Pauschalsteuersatz (2 %) zu zahlen hat. Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %) in Höhe von 3,6 %. Bei der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung sind die Pauschalbeiträge nicht zu leisten.

Für Minijobs im Haushalt gilt das Haushaltsscheckverfahren.

Online-Rechner

Nutzen Sie auch unser umfangreiches Angebot moderner Online-Rechner für Arbeitgeber. Sie helfen Ihnen einfach und schnell, Ihre benötigte Rechengrößen zu ermitteln.

Übersicht öffnen

Firmenservice

Mit unserer gebündelten Kompetenz und modernen Kommunikation helfen wir Ihnen bei all Ihren Fragen und Anliegen.
  Mo-Fr 8-18 Uhr
  0391 2806-3250
  firmenservice@ikk-gesundplus.de

Hinweise

Die Nutzung des SV-Lexikons erfolgt auf eigene Verantwortung. Dieses Nachschlagewerk wird von einem externen Dienstleister zur Verfügung gestellt, weshalb keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Infos übernommen wird. Die Inhalte können zudem eine persönliche Beratung nicht ersetzen.

Top